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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS 2016,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2016/
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§ 5 ZZV SS 2016
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2016
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2016
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 5 ZZV SS 2016
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 in Kraft.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS 2016,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2016/
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