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§ 5 ZZV SS 2016
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2016
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2016
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZZV SS 2016,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 ZZV SS 2016

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 in Kraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS 2016,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2016/
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