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§ 3 BremVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 BremVerfSchG – Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde

(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

  1. 1.

    Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,

  2. 2.

    sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland für eine fremde Macht,

  3. 3.

    Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

  4. 4.

    Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

Die Leitung der Verfassungsschutzbehörde bestimmt die Objekte, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 planmäßig zu beobachten und aufzuklären sind (Beobachtungsobjekte). Voraussetzung für die Sammlung von Informationen im Sinne von Satz 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen, den Verdacht einer der in Satz 1 genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten rechtfertigen. Die Bestimmung eines Beobachtungsobjektes ist regelmäßig zu überprüfen. Sie ist aufzuheben, wenn die Voraussetzung von Satz 3 entfallen ist. Die Bestimmung eines Beobachtungsobjektes bedarf der persönlichen Zustimmung des Senators für Inneres oder seiner Vertreterin oder seines Vertreters.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet den Senator für Inneres regelmäßig und umfassend über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und ihre Auswertungsergebnisse. Die Unterrichtung soll ihn in die Lage versetzen, Art und Ausmaß von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1 zu beurteilen.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt mit

  1. 1.

    bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen nach Maßgabe des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,

  2. 2.

    bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,

  3. 3.

    bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremVerfSchG,HB - Bremisches Verfassungsschutzgesetz/