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§ 27 BremVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 BremVerfSchG – Zusammensetzung, Wahl der Mitglieder

(1) Die Parlamentarische Kontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern und drei stellvertretenden Mitgliedern. Die Bürgerschaft wählt sie zu Beginn jeder Wahlperiode aus ihrer Mitte. Aus dem Kreis der hiernach nicht vertretenen Fraktionen wählt die Bürgerschaft jeweils eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten pro Fraktion als ständigen Gast.

(2) Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus der Bürgerschaft oder aus seiner Fraktion aus, verliert es seine Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Kontrollkommission; es ist unverzüglich ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied zu wählen. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus der Parlamentarischen Kontrollkommission ausscheidet. Scheidet ein ständiger Gast aus der Bürgerschaft oder aus seiner Fraktion aus, erlischt sein Gaststatus in der Parlamentarischen Kontrollkommission; die Bürgerschaft wählt eine andere Abgeordnete oder einen anderen Abgeordneten aus der betreffenden Fraktion als ständigen Gast.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremVerfSchG,HB - Bremisches Verfassungsschutzgesetz/
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