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Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1-I
Normtyp: Gesetz

Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)

Vom 23. Juli 1993 (GVBl S. 498, BayRS 204-1-I)

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 40 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230) (2)

Inhaltsübersicht (1)Art.
  
Erster Abschnitt 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Zweck des Gesetzes1
Anwendungsbereich des Gesetzes2
Öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen3
Begriffsbestimmungen4
Datengeheimnis5
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag6
Technische und organisatorische Maßnahmen7
Einrichtung automatisierter Abrufverfahren8
  
Zweiter Abschnitt 
Schutzrechte 
  
Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz9
Auskunft und Benachrichtigung10
Berichtigung11
Löschung, Sperrung12
Benachrichtigung nach Datenübermittlung13
Schadensersatz14
  
Dritter Abschnitt 
Rechtsgrundlagen der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung 
  
Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung15
Erhebung16
Verarbeitung und Nutzung17
Datenübermittlung an öffentliche Stellen18
Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen19
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften20
Datenübermittlung an Stellen im Ausland21
Videobeobachtung und Videoaufzeichnung (Videoüberwachung)21a
Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen22
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen23
(weggefallen)24
  
Vierter Abschnitt 
Durchführung des Datenschutzes bei öffentlichen Stellen 
  
Sicherstellung des Datenschutzes, behördliche Datenschutzbeauftragte25
Datenschutzrechtliche Freigabe automatisierter Verfahren26
Verfahrensverzeichnis27
Gemeinsame Verfahren27a
Ausnahmen von der Freigabepflicht, Rechtsverordnungsermächtigung28
  
Fünfter Abschnitt 
Landesbeauftragter 
  
Ernennung und Rechtsstellung29
Aufgaben30
Beanstandungen31
Unterstützung durch die öffentlichen Stellen32
Datenschutzkommission33
  
Sechster Abschnitt 
Aufsichtsbehörde für den Datenschutz bei nicht-öffentlichen Stellen 
  
Landesamt für Datenschutzaufsicht34
Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde35
  
Siebter Abschnitt 
Allgemeines Auskunftsrecht 
  
Recht auf Auskunft36
  
Achter Abschnitt 
Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschrift, Schlussvorschriften 
  
Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschrift37
Inkrafttreten38
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

(2) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. Artikel 39a des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayDSG 1993,BY - Bayerisches Datenschutzgesetz/
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