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§ 22 USAusschG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: USAusschG,NW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 22 USAusschG – Verlesen von Protokollen und Schriftstücken

(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen von Gerichten, Verwaltungsbehörden und Untersuchungsausschüssen sowie Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, sind vor dem Untersuchungsausschuss zu verlesen.

(2) Von der Verlesung kann Abstand genommen werden, wenn die Protokolle oder Schriftstücke allen ordentlichen Untersuchungsausschussmitgliedern zugänglich gemacht worden sind und die Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Verlesung verzichtet.

(3) Die Verlesung hat in nicht öffentlicher Sitzung zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 gegeben sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/USAusschG,NW - UntersuchungsausschussG/
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