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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AlkStV - Alkoholsteuerverordnung/
Dokument
§ 67 AlkStV
Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes (Alkoholsteuerverordnung - AlkStV)
Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes (Alkoholsteuerverordnung - AlkStV)
Bundesrecht
§ 67 AlkStV – Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
Das Hauptzollamt kann von folgenden Waren, die der Alkoholsteuer unterliegen oder unterliegen können, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen oder verlangen:
- 1.
von Roh- und Ausgangsstoffen,
- 2.
von Halb- und Fertigerzeugnissen,
- 3.
von Vergällungsmitteln, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und
- 4.
von den Umschließungen dieser Waren.
Auf Verlangen des von der Probenentnahme Betroffenen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AlkStV - Alkoholsteuerverordnung/
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