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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AlkStV - Alkoholsteuerverordnung/
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§ 25 AlkStV
Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes (Alkoholsteuerverordnung - AlkStV)
Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes (Alkoholsteuerverordnung - AlkStV)
Bundesrecht
§ 25 AlkStV – Verarbeitung nicht selbstgewonnener Rohstoffe
In Abfindungsbrennereien dürfen auch zugelassene Rohstoffe verarbeitet werden, die nicht durch den Abfindungsbrenner in seinem landwirtschaftlichen Betrieb selbst gewonnen wurden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AlkStV - Alkoholsteuerverordnung/
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