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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsRAVG,SN - Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz/
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§ 7 SächsRAVG
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
Landesrecht Sachsen
§ 7 SächsRAVG – Pflichtmitgliedschaft auf Antrag
(1) Patentanwältinnen und Patentanwälte mit Kanzleisitz im Freistaat Sachsen werden auf Antrag Mitglied des Versorgungswerks, wenn sie den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Zulassung zur Patentanwaltschaft stellen. § 6 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Pflichtmitglied auf Antrag kann nicht werden, wer bei der Antragstellung berufsunfähig ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsRAVG,SN - Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz/
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