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§ 6 SächsRAVG
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRAVG
Gliederungs-Nr.: 302-3
Normtyp: Gesetz

§ 6 SächsRAVG – Pflichtmitgliedschaft

(1) Mitglied des Versorgungswerks ist, wer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen ist und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Mitglied des Versorgungswerks wird jede natürliche Person, die von der Rechtsanwaltskammer Sachsen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen worden ist. Die Satzung kann eine Altersgrenze für die Begründung der Pflichtmitgliedschaft vorsehen.

(3) Pflichtmitglied nach Absatz 1 und 2 kann nicht werden, wer an dem Tag, an dem die Pflichtmitgliedschaft beginnen würde (§ 8 Absatz 1), berufsunfähig ist.

(4) Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen:

  1. 1.

    bei Bestehen einer anderen gleichwertigen auf Gesetz beruhenden Versorgung,

  2. 2.

    im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht oder

  3. 3.

    wenn die für eine Altersrente erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erreicht werden können.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsRAVG,SN - Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz/
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