Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 10 ArchivNGO NRW
Verordnung über die Nutzung und die Gebührenerhebung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen (Archivnutzungs- und Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen - ArchivNGO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Nutzung und die Gebührenerhebung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen (Archivnutzungs- und Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen - ArchivNGO NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ArchivNGO NRW
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 ArchivNGO NRW – Ausleihe

(1) Auf die Ausleihe von Archivalien zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere für Ausstellungen, besteht kein Rechtsanspruch. Die Entscheidung über die Ausleihe trifft das Landesarchiv, das für die Sicherheit des ausgestellten Archivguts notwendige Auflagen und Bedingungen festlegt. Eine Ausleihe ist nur zulässig, sofern der Ausstellungszweck nicht durch Vervielfältigungen erfüllt werden kann. § 4 gilt entsprechend. Für die Versendung von Archivalien zur Ausleihe gelten die Bestimmungen des § 9.

(2) Der Antrag auf Genehmigung zur Ausleihe ist zu begründen.

(3) Über die Ausleihe ist zwischen dem Leihgeber und dem Entleiher ein Leihvertrag nach dem vom Landesarchiv vorgegebenen Muster abzuschließen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ArchivNGO NRW,NW - Archivnutzungs- und Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.