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§ 27 KUV
Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KUV
Gliederungs-Nr.: 641
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 KUV – Rechenschaft

(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss nach § 22 innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Verwaltungsrat nach Durchführung der Abschlussprüfung zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss nach § 22 ist vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Bei der Feststellung des Jahresabschlusses hat der Verwaltungsrat über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden.

(2) Der Jahresabschluss, die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages sowie das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung nach § 22 sind öffentlich bekannt zu machen und bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KUV,NW - Kommunalunternehmensverordnung/
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