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§ 6 LVV
Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LVV
Gliederungs-Nr.: 20302
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 LVV – In früherer dienstrechtlicher Stellung verbliebene Beamtinnen und Beamte

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die nach § 120 Hochschulgesetz (in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) in der früheren dienstrechtlichen Stellung verbliebenen Beamtinnen und Beamten. Studienprofessorinnen und Studienprofessoren haben eine Lehrverpflichtung von 13 Lehrveranstaltungsstunden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LVV,NW - Lehrverpflichtungsverordnung/