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§ 5 LVV
Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LVV
Gliederungs-Nr.: 20302
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 LVV – Ermäßigung der Lehrverpflichtung

(1) Für die Wahrnehmung der Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Rektorin oder des Rektors sowie der hauptberuflichen Prorektorin oder des hauptberuflichen Prorektors wird die Lehrverpflichtung um 100 Prozent ermäßigt. Für die Wahrnehmung der Funktion der nichthauptberuflichen Prorektorin oder des nichthauptberuflichen Prorektors wird die Lehrverpflichtung um 75 Prozent ermäßigt, in Ausnahmefällen ist auch eine Reduzierung um 100 Prozent möglich. Für die Wahrnehmung der Funktion der Dekanin oder des Dekans wird die Lehrverpflichtung um 75 Prozent ermäßigt, in Ausnahmefällen ist auch eine Reduzierung um 100 Prozent möglich. Die Ermäßigung nach Satz 2 bis 3 gilt auch für Lehrende, denen mehrere der dort genannten Funktionen obliegen.

(2) Für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule können unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden.

(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und diagnostischer Leistungen, die Betreuung von Studierenden im Studiengang Medizin während des Praktischen Jahres sowie die Betreuung von Studierenden im Ausbildungsbereich Berufsqualifizierende Tätigkeit III gemäß der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448) in der jeweils geltenden Fassung, nach dem Psychotherapeutengesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, werden durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigt. Bei der konkreten Festlegung der Lehrverpflichtung der einzelnen Lehrpersonen stellt die Fakultät die vollständige Erfüllung des Lehrangebots nach der jeweiligen Approbationsordnung und Studienordnung oder Prüfungsordnung vorrangig vor den Aufgaben nach Satz 1 sicher.

(4) Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des Sozialgesetzbuches IX kann auf Antrag ermäßigt werden

  1. 1.

    bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent bis zu 12 Prozent,

  2. 2.

    bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent bis zu 18 Prozent oder

  3. 3.

    bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 Prozent bis zu 25 Prozent.

(5) Alle Regelungen zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung stehen unter dem Vorbehalt, dass durch die Ermäßigung nicht die ordnungsgemäße Erbringung des nach Prüfungsordnung, Studienordnung und Studienplänen vorgesehenen Gesamtlehrangebots beeinträchtigt wird; das Recht zur selbständigen Lehre bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LVV,NW - Lehrverpflichtungsverordnung/