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/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürAGVwGO,TH - Thüringer Ausführungsgesetz-Verwaltungsgerichtsordnung/
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§ 8b ThürAGVwGO
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO)
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO)
Landesrecht Thüringen
§ 8b ThürAGVwGO – Verwaltungsakte der unteren Jagd- und Fischereibehörden
Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt gegen Verwaltungsakte der unteren Jagdbehörden im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 2 des Thüringer Jagdgesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung sowie gegen Verwaltungsakte der unteren Fischereibehörden im Sinne des § 45 Nr. 2 des Thüringer Fischereigesetzes in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 315) in der jeweils geltenden Fassung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürAGVwGO,TH - Thüringer Ausführungsgesetz-Verwaltungsgerichtsordnung/
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