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§ 18 LSchV
Verordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) (Landesschiedsstellenverordnung - LSchV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) (Landesschiedsstellenverordnung - LSchV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LSchV
Gliederungs-Nr.: 821
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 LSchV – Sonstige Kosten

Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen, die Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Vertreter sowie Stellvertreter selbst. Die nach Abzug der Verfahrensgebühr verbleibenden Kosten für den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsstelle tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam sowie die Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen je zu zwei Fünftel, die Kassenärztlichen Vereinigungen zu einem Fünftel. Die Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle hat diesen Organisationen die entstandenen Einnahmen und Ausgaben auf Antrag nachzuweisen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LSchV,NW - LandesschiedsstellenV/
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