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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/RD-ZustV,NW - Rechtsdienstleistung-Zuständigkeitsverordnung/
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§ 2 RD-ZustV
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Rechtsdienstleistung
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Rechtsdienstleistung
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 2 RD-ZustV
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Rechtsberatung vom 15. April 1969 (GV. NRW. S. 205) außer Kraft.
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