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§ 2 RD-ZustV
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Rechtsdienstleistung
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Rechtsdienstleistung
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: RD-ZustV,NW
Gliederungs-Nr.: 45
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 RD-ZustV

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Rechtsberatung vom 15. April 1969 (GV. NRW. S. 205) außer Kraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/RD-ZustV,NW - Rechtsdienstleistung-Zuständigkeitsverordnung/
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