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§ 5 FHGöD
Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Abschnitt – Rechtsstellung und Aufgaben der Fachhochschulen

Titel: Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FHGöD
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 5 FHGöD – Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium

(1) Das Land und die Fachhochschulen stellen sicher, dass die Mitglieder der Fachhochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch dieses Gesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können. Die Fachhochschulen gewährleisten insbesondere die Freiheit, wissenschaftliche Meinungen zu verbreiten und auszutauschen. Die Freiheit der Forschung, der Lehre und des Studiums entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(2) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere Fragestellung, Methodik sowie Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Beschlüsse oder Maßnahmen der Organe in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Betriebes, auf die Förderung und Abstimmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, die Bildung von Forschungsschwerpunkten und auf die Bewertung der Forschung gemäß § 6 HG 2004 beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(3) Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung wissenschaftlicher Lehrmeinungen. Beschlüsse oder Maßnahmen der Organe in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes, die Aufstellung und Einhaltung von Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen, die Erfüllung des Weiterbildungsauftrags und auf die Bewertung der Lehre gemäß § 6 HG 2004 beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher Meinungen sowie die Teilnahme an Wahllehrveranstaltungen im Rahmen des Studienangebots. Beschlüsse oder Maßnahmen der Organe in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen. Für Studierende in nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3 eingerichteten Studiengängen gilt § 4 Abs. 5 Satz 1 HG 2004 entsprechend.

(5) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Fachhochschule ordnen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FHGöD,NW - Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst/§§ 2 - 5a, Erster Abschnitt - Rechtsstellung und Aufgaben der Fachhochschulen/