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Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - JVollzDSG NRW) 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - JVollzDSG NRW) 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JVollzDSG NRW
Gliederungs-Nr.: 46
Normtyp: Gesetz

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen
(Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - JVollzDSG NRW) (1)

Vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555) (2)

Geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543)

Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt 1  
Allgemeine Bestimmungen  
  
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Grundsätze der Datenverarbeitung3
Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Einwilligung4
Rechte der betroffenen Personen5
Datengeheimnis6
Datenverantwortung7
  
Abschnitt 2  
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung  
  
Zulässigkeit der Datenerhebung8
Erhebung bei betroffenen Personen und öffentlichen Stellen9
Erhebung von Daten über Gefangene bei nicht öffentlichen Stellen10
Erhebung von Daten über Dritte11
Verarbeitung innerhalb der Vollzugsbehörde12
Übermittlung an öffentliche Stellen13
Datenübermittlung bei Verlegungen, Überstellungen und Vorinhaftierungen14
Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen15
Auskünfte an Opfer16
Haftmitteilungen17
Überlassung von Akten18
Übermittlung personenbezogener Informationen für wissenschaftliche Zwecke19
  
Abschnitt 3  
Besondere Formen der Datenverarbeitung  
  
Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Identitätsfeststellungsverfahren20
Sicherheitsanfrage21
Identitätsfeststellung anstaltsfremder Personen22
Gefangenenausweise23
Einsatz von Videotechnik24
Optisch-elektronische Einrichtungen im Umfeld der Anstalt25
Maßnahmen zur Detektion von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen25a
Auslesen von Datenspeichern, Verarbeitung, Löschung26
Elektronische Aufenthaltsüberwachung27
Fallkonferenzen28
  
Abschnitt 4  
Elektronische Aktenführung, Datenverarbeitung im Auftrag, Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten und automatisierte Verarbeitung  
  
Elektronische Aktenführung, Datenverarbeitung im Auftrag, Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten29
Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren30
  
Abschnitt 5  
Schutzanforderungen  
Zweckbindung31
Erkenntnisse aus Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen32
Schutz besonderer Daten33
Schutz der Daten in Akten und Dateien, Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen34
Protokollierung35
Konsultation der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit36
  
Abschnitt 6  
Benachrichtigung, Auskunft, Akteneinsicht und Sperrvermerke  
  
Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung37
Benachrichtigung38
Auskunftsrecht39
Akteneinsichtsrecht40
Sperrvermerke41
  
Abschnitt 7  
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Berichtigung  
  
Löschung42
Einschränkung der Verarbeitung43
Berichtigung44
  
Abschnitt 8  
Anwendung von Vorschriften der Vollzugsgesetze und des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen, Schlussvorschriften  
  
Anwendung von Vorschriften der Vollgesetze und weiterer Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen45
Einschränkung von Grundrechten46
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift47
(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 4 der Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind vom 27. Februar 2024 (GV. NRW. S. 107) wird die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. 132 vom 21.5.2016, S. 1) umgesetzt durch die §§ 13 und 33 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543) geändert worden ist.

(2) Red. Anm.:

Artikel 1 des Justizdatenschutz-Anpassungsgesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/JVollzDSG NRW,NW - Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen/
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