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§ 4 RohrLeitErrG
Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Selfkant und Marl
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Selfkant und Marl
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: RohrLeitErrG,NW
Gliederungs-Nr.: 214
Normtyp: Gesetz

§ 4 RohrLeitErrG – Rückenteignung bei endgültiger Betriebseinstellung

§ 42 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 43 Sätze 1 bis 3 und 5 EEG NW gelten sinngemäß, wenn der Betrieb der Rohrleitungsanlage endgültig eingestellt wird.

Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen zwei Jahren, nachdem der Eigentümer des Grundstücks dem früheren Eigentümer von der endgültigen Einstellung des Betriebes Kenntnis gegeben hat, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. Die Kenntnisgabe erfolgt durch unmittelbare Information des früheren Eigentümers oder durch Veröffentlichungen über die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde im Ministerialblatt das Landes NRW und in den jeweils örtlichen Tageszeitungen. § 206 BGB gilt sinngemäß.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/RohrLeitErrG,NW - Rohrleitung ErrichtungsG/
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