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§ 17a KapVO
Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KapVO
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17a KapVO

(1) Für Modellstudiengänge gemäß § 41 der Approbationsordnung für Ärzte erfolgt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren abweichend von § 17 nach den Absätzen 2 bis 4.

(2) Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte sind zu berücksichtigen:

  1. 1.

    16,22 Prozent der Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums,

  2. 2.

    5,86 Prozent der Zahl der teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums,

  3. 3.

    sofern die Summe der Zahlen nach den Nummern 1 und 2 niedriger ist als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 3, erhöht sie sich um 6,23 Prozent je Zahl der täglichen ambulanten Kontakte pro Jahr mit Ausnahme der Kontakte im Rahmen von Behandlungen gemäß § 116 Satz 1 und § 116b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der Summe aus den Zahlen nach den Nummern 1 und 2.

(3) Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den Studienabschnitt nach Absatz 2 vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend.

(4) Liegt das Berechnungsergebnis nach den Absätzen 2 und 3 niedriger als das des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 3, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen. § 14 Absatz 2 Nummer 6 bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KapVO,NW - Kapazitätsverordnung/
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