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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KapVO,NW - Kapazitätsverordnung/
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§ 23 KapVO
Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO)
Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 23 KapVO
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 1994/95. § 17a findet erstmals auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2021/2022 Anwendung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KapVO,NW - Kapazitätsverordnung/
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