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§ 3 BRAOAV
Verordnung zur Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: BRAOAV,NW
Gliederungs-Nr.: 33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 BRAOAV

Auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte werden für den Bezirk ihres Oberlandesgerichts folgende Zuständigkeiten übertragen:

  1. 1.

    die Aufsicht über das Anwaltsgericht nach § 92 Abs. 3 BRAO,

  2. 2.

    die Ernennung der Vorsitzenden und die Bestellung des geschäftsleitenden Vorsitzenden des Anwaltsgerichts (§ 93 BRAO),

  3. 3.

    die Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts und die Bestimmung der erforderlichen Zahl von Mitgliedern (§ 94 Abs. 2 BRAO),

  4. 4.

    das Antragsrecht nach § 95 Abs. 2 BRAO sowie die Entlassung eines Mitglieds des Anwaltsgerichts gemäß § 95 Abs. 3 BRAO,

  5. 5.

    die Bestätigung der Geschäftsordnung des Anwaltsgerichts nach § 98 Abs. 4 BRAO.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BRAOAV,NW - Bundesrechtsanwaltsordnung-Ausführungsverordnung/
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