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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS 2020,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2020/
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§ 3 ZZV SS 2020
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2020
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2020
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 3 ZZV SS 2020
Die nach der Anlage 1 verfügbaren Studienplätze werden von der Stiftung für Hochschulzulassung im Zentralen Vergabeverfahren gemäß dem Kapitel 2 Abschnitt 2 der Studienplatzvergabeverordnung NRW vom 18. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 2) vergeben. Die nach den Anlagen 2 und 3 verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß §§ 23, 24 und 25 der Studienplatzvergabevergabeverordnung NRW vergeben, soweit in der Studienplatzvergabevergabeverordnung NRW nichts anderes bestimmt ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS 2020,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2020/
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