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§ 3 ZZV SS 2020
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2020
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2020
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZZV SS 2020,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ZZV SS 2020

Die nach der Anlage 1 verfügbaren Studienplätze werden von der Stiftung für Hochschulzulassung im Zentralen Vergabeverfahren gemäß dem Kapitel 2 Abschnitt 2 der Studienplatzvergabeverordnung NRW vom 18. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 2) vergeben. Die nach den Anlagen 2 und 3 verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß §§ 23, 24 und 25 der Studienplatzvergabevergabeverordnung NRW vergeben, soweit in der Studienplatzvergabevergabeverordnung NRW nichts anderes bestimmt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS 2020,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2020/
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