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§ 2 LHG 2021
Landeshaushaltsgesetz 2021 (LHG 2021)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landeshaushaltsgesetz 2021 (LHG 2021)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHG 2021
Gliederungs-Nr.: 63-37
Normtyp: Gesetz

§ 2 LHG 2021 – Kredite und ergänzende Vereinbarungen

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2021 zur Deckung von Ausgaben

  1. 1.

    des Landes bis zu 7 878 900 000 EUR,

  2. 2.

    des Landesbetriebs "Liegenschafts- und Baubetreuung" bis zu 70 000 000 EUR und

  3. 3.

    des Landesbetriebs "Mobilität" bis zu 245 000 000 EUR,

an Krediten aufzunehmen.

(2) Für die Aufnahme von Krediten bis zur Höhe des in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrages ist zunächst die aus dem Vorjahr gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) noch bestehende Restkreditermächtigung in Anspruch zu nehmen, die nicht zur Finanzierung der aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste benötigt wird. Über den für die Finanzierung der Ausgabereste erforderlichen Betrag hinaus darf die Restkreditermächtigung nur in Höhe von 3 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrages in Anspruch genommen werden. Erst danach darf die nach Absatz 1 Nr. 1 bestehende Kreditermächtigung in Anspruch genommen werden. Soweit zusätzliche Kredite über den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrag hinaus zulasten des noch verbleibenden verfügbaren Teils der Kreditermächtigung benötigt werden, bedarf deren Aufnahme der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.

(3) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2021 zum Zwecke der Umschuldung vorzeitig gekündigter Darlehen

  1. 1.

    des Landes bis zu 500 000 000 EUR,

  2. 2.

    des Landesbetriebs "Liegenschafts- und Baubetreuung" bis zu 50 000 000 EUR und

  3. 3.

    des Landesbetriebs "Mobilität" bis zu 75 000 000 EUR

an Krediten aufzunehmen. Soweit diese Kredite zum Zwecke der Umschuldung im laufenden Haushaltsjahr erneut durch Umschuldungskredite zur weiteren Verbesserung der Kreditkonditionen abgelöst werden, kann die Ermächtigung in Satz 1 wiederholt in Anspruch genommen werden.

(4) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im vierten Quartal des Haushaltsjahres 2021 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 3 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen.

(5) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Eigenbestände an Wertpapieren, die vom Land oder unter Beteiligung des Landes begeben wurden (Landeswertpapiere), bis zu einer Höhe von 25 v. H. des Bestandes des Kreditportfolios des Landes am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres aufzubauen, zu halten, im Rahmen der Kreditermächtigung nach Absatz 1 zu verkaufen, in Form der Wertpapierleihe für Geschäfte, die deren gleichzeitigen Ver- und Rückkauf beinhalten, zu verwenden, oder damit Zinsswapgeschäfte und andere ergänzende Vereinbarungen zu besichern. Unter Anrechnung auf die Ermächtigung nach Satz 1 dürfen unterjährig unentgeltliche Wertpapierleihen von Landeswertpapieren im Nennwert von bis zu 300 000 000 EUR an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) zur Einhaltung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften erfolgen.

(6) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, ergänzende Verträge im Rahmen des Zinsmanagements für das Land, für die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz sowie für die Zinszahlungen aus Schuldendiensthilfen des Landes abzuschließen. Das Zinsmanagement umfasst die Optimierung des Zinsaufwandes und des Zinsertrages sowie die Steuerung von Zinsänderungs-, Fremdwährungs- und Inflationsrisiken. Das Zinsmanagement für Dritte ist nur zulässig, wenn diese die sich daraus ergebenden Risiken übernehmen. Dies gilt nicht für das Zinsmanagement bei Schuldendiensthilfen des Landes. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 50 v. H. des Kreditportfoliobestandes des Landes am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten.

(7) Im Rahmen der Kreditermächtigung nach Absatz 1 können Kredite auch in ausländischer Währung beschafft werden, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird.

(8) Soweit der Bund oder die Bundesagentur für Arbeit im Laufe des Haushaltsjahres 2021 über die in dem Haushaltsplan des Haushaltsjahres 2021 veranschlagten Beträge hinaus weitere Kreditmittel zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung stellen, darf das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium diese Mittel im Haushaltsjahr 2021 bis zur Höhe von 12 500 000 EUR als Kredite aufnehmen.

(9) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Kassenmittel

  1. 1.

    des Landes Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 v. H.,

  2. 2.

    des Landesbetriebs "Liegenschafts- und Baubetreuung" Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 0,3 v. H. und

  3. 3.

    des Landesbetriebs "Mobilität" Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 0,6 v. H.

des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Landeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Kredite nach Satz 2 aus noch nicht getilgten Rückkaufvereinbarungen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsjahre aufgenommen wurden, sind auf die entsprechende Kreditermächtigung nach Absatz 1 anzurechnen. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften und anderen ergänzenden Vereinbarungen aufzunehmen. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird weiterhin ermächtigt, vereinnahmte Mittel aus der Besicherung von Zinsswapgeschäften und anderen ergänzenden Vereinbarungen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit unabhängig vom Kassensaldo am Markt anzulegen. Für durch Landesgesetz errichtete Stiftungen können Terminanlagen über das Land vorgenommen werden, sofern diese die Risiken übernehmen. Zur Durchführung eines zentralen Finanzmanagements (Liquiditätspool) bei privatrechtlichen Gesellschaften mit einer Landesbeteiligung von mindestens 50 v. H., bei Landesbetrieben ohne die in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten, bei Sondervermögen des Landes, bei unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und bei Stiftungen, die im Landesinteresse liegende Aufgaben erfüllen, können von der Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 1 bis zu 15 v. H. in Anspruch genommen werden. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Regelungen zur Umsetzung des Liquiditätspools zu treffen und hierin die allgemeinen Grundlagen und Kriterien zur Inanspruchnahme des Liquiditätspools für verzinsliche Liquiditätshilfen festzulegen.

(10) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 9 Satz 1, 2 und 4 können mit Krediten aus Rückkaufvereinbarungen mit einem zentralen Kontrahenten in Anspruch genommen werden.

(11) Das für Ausbildungsförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, Zins- und Tilgungszahlungen für die bis zum 31. Dezember 2014 über die Kreditanstalt für Wiederaufbau bereitgestellten Landesanteile für Darlehen nach § 17 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) aus den nach § 56 Abs. 2 BAföG dem Land zufließenden Zahlungen des Bundes zu leisten. Übersteigen die Rückflüsse die Zins- und Tilgungszahlungen, so sind die Überschüsse im Landeshaushalt als allgemeine Deckungsmittel zu vereinnahmen.

(12) Die Bestände der Rücklagen bei Kapitel 20 02 sowie der Sondervermögen des Landes können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. Soweit dadurch oder aus sonstigen liquiditätsmäßigen Gründen die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LHG 2021,RP - Landeshaushaltsgesetz 2021/
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