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§ 5 KiAustrG
Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KiAustrG
Referenz: 2220

§ 5 KiAustrG

(1) Das Amtsgericht hat dem Ausgetretenen unverzüglich nach Abgabe der Austrittserklärung eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.

(2) Das Amtsgericht unterrichtet die Kirche, die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft unverzüglich durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Austrittserklärung. Es teilt den Austritt der für die Wohnung des Ausgetretenen zuständigen Meldebehörde mit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KiAustrG,NW - Kirchenaustrittsgesetz/