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Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Dritter Abschnitt – Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag → Zweiter Titel – Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung
§ 28i SGB IV – Zuständige Einzugsstelle
1Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. 2Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches gewählt hat. 3Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 28f Absatz 2 die nach § 175 Absatz 3 Satz 4 des Fünften Buches bestimmte Krankenkasse. 4Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2 Absatz 3 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. 5Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung.
Satz 3 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154). Satz 5 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).
Zu § 28i: Vgl. RdSchr. 88 b Tit. D.V, RdSchr. 01 e Zu § 28i SGB IV.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB IV - Sozialgesetzbuch, Viertes Buch/§§ 28a - 28r, Dritter Abschnitt - Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag/§§ 28d - 28n, Zweiter Titel - Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=628426,122