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§ 8 HG 2021
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021) 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021) 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2021,HE
Gliederungs-Nr.: 43-90
gilt ab: 01.01.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2021 S. 56 vom 11.02.2021

§ 8 HG 2021 – Umsetzung von Stellen

(1) Die Landesregierung kann mit Zustimmung des Haushaltsausschusses freie oder frei werdende Planstellen und Stellen im Falle eines unabweisbaren, vordringlichen Personalbedarfs in andere Kapitel desselben Einzelplans oder in andere Einzelpläne umsetzen und, soweit es notwendig ist, gleichzeitig umwandeln. Über den weiteren Verbleib der umgesetzten Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. § 50 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(2) Die Ministerien können Planstellen und Stellen innerhalb des Einzelplans umsetzen. Dies gilt nicht für Umsetzungen in das Ministeriumskapitel.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HG 2021,HE - Haushaltsgesetz 2021/
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