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§ 5 HG 2021
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021) 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021) 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2021,HE
Gliederungs-Nr.: 43-90
gilt ab: 01.01.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2021 S. 56 vom 11.02.2021

§ 5 HG 2021 – Energieeinsparung, Informationstechnik

(1) Das Ministerium der Finanzen kann für Maßnahmen der Energie- und Wassereinsparung Vorfinanzierungen in Anspruch nehmen, wenn die entstehenden Kosten und die Tilgungszahlungen aus den erwarteten Energie- und Wassereinsparungen innerhalb von 75 Prozent der technischen Lebensdauer der Installation refinanziert werden können.

(2) Mittel für Zwecke der Informationstechnik, die nicht für Maßnahmen im Rahmen der vom Bevollmächtigten für E-Government und Informationstechnik normierten IT-Standards eingesetzt werden sollen, können nur mit Zustimmung der für Digitale Strategie und Entwicklung zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers in Anspruch genommen werden.

(3) Mittel und Stellen, die nach den Erläuterungen im Haushaltsplan zur Umsetzung der Strategie Digitales Hessen sowie des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668), veranschlagt sind, können nur mit Zustimmung der für Digitale Strategie und Entwicklung zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers in Anspruch genommen werden. Für die Mittel nach Satz 1 kann eine zweckgebundene Rücklage gebildet werden. Bildung und Inanspruchnahme dieser Rücklage bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HG 2021,HE - Haushaltsgesetz 2021/
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