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§ 8 RHG
Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Gesetz Nr. 943
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Gesetz Nr. 943
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 RHG

(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die Direktoren beim Rechnungshof werden in geheimer Wahl ohne Aussprache vom Landtag gewählt. Sie werden vom Landtagspräsidenten ernannt und entlassen.

(2) Das Präsidium des Landtages schlägt dem Landtag den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Direktoren beim Rechnungshof zur Wahl vor. Die Vorschläge erfolgen nach Anhörung der Landesregierung; bei den Direktoren beim Rechnungshof ist auch der Präsident des Rechnungshofes zu hören.

(3) Für die Ernennung der übrigen Beamten sowie für die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter ist der Präsident des Rechnungshofes zuständig.

(4) Für die Regelung der Rechtsverhältnisse gelten die allgemeinen beamten- und tarifrechtlichen Bestimmungen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/RHG,SL - RechnungshofG/
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