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§ 11 WaStrVermG
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WaStrVermG
Gliederungs-Nr.: 940-4
Normtyp: Gesetz

§ 11 WaStrVermG

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WaStrVermG - Bundeswasserstraßenvermögensrechtsgesetz/
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