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Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung (Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz - AWbG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung (Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz - AWbG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AWbG
Gliederungs-Nr.: 800
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung
(Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz - AWbG -)

Vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 678)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1064)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Grundsätze1
Anspruchsberechtigte2
Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung3
Verhältnis zu anderen Ansprüchen4
Verfahren5
Verbot der Erwerbstätigkeit6
Fortzahlung des Arbeitsentgeltes7
Benachteiligungsverbot8
Anerkannte Bildungsveranstaltungen9
Anerkannte Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung, Gütesiegel10
Anerkennungsverfahren11
Anwendbarkeit des Verfahrens über eine einheitliche Stelle; Ministerium12
Freistellung von Auszubildenden12a
Inkrafttreten13


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AWbG,NW - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz/
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