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§ 3 EGStPO
Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung
Bundesrecht
Titel: Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGStPO
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 EGStPO – Anwendungsbereich der Strafprozessordnung

(1) Die Strafprozessordnung findet auf alle Strafsachen Anwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören.

(2) Insoweit die Gerichtsbarkeit in Strafsachen, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, durch die Landesgesetzgebung den ordentlichen Gerichten übertragen wird, kann diese ein abweichendes Verfahren gestatten.

(3) Die Landesgesetze können anordnen, dass Forst- und Feldrügesachen durch die Amtsgerichte in einem besonderen Verfahren, sowie ohne Zuziehung von Schöffen verhandelt und entschieden werden.

Zu § 3: Geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EGStPO - Einführungsgesetz-Strafprozessordnung/