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§ 8 HVwKostG
Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HVwKostG
Gliederungs-Nr.: 305-5
gilt ab: 04.07.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 36 vom 28.01.2004

§ 8 HVwKostG – Persönliche Gebührenfreiheit

(1) Von der Zahlung von Gebühren sind befreit:

  1. 1.
    das Land,
  2. 2.
    die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Bundesländer; dies gilt nur, wenn die Summe aller Gebühren und Auslagen (§ 9) für eine Angelegenheit den Betrag von 500 Euro nicht übersteigt und eine entsprechende gegenseitige Gebührenfreiheit gewährleistet ist.

(2) Die Gebührenfreiheit der in Abs. 1 Genannten gilt nicht, wenn

  1. 1.
    diese berechtigt sind, die Gebühren Dritten unmittelbar aufzuerlegen,
  2. 2.
    die Amtshandlung einen Betrieb nach § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung oder vergleichbare Betriebe des Bundes oder der anderen Bundesländer betrifft.

(3) Die Gebührenfreiheit des Bundes und der anderen Bundesländer gilt nicht, wenn die Amtshandlung auch von Personen des Privatrechts (beliehene Unternehmen) erbracht werden kann.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HVwKostG,HE - Hessisches Verwaltungskostengesetz/