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§ 5 KHSt-VO
Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KHSt-VO
Gliederungs-Nr.: 205
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 KHSt-VO

Die nach den §§ 2 und 4 dieser Verordnung bestimmten Polizeipräsidien sind in den für sie jeweils festgelegten Bezirken auch für die ihnen zugewiesenen Aufgaben zuständig, soweit sich diese

  1. 1.

    in oder auf den schiffbaren Wasserstraßen einschließlich der mit ihnen unmittelbar in Verbindung stehenden Nebenarme, Altarme, Wehrarme, Hafenbecken, Seen und Baggerlöchern,

  2. 2.

    auf einer Insel innerhalb dieser Gewässer sowie auf Anlagen und Einrichtungen, die zu den Wasserstraßen gehören oder der Schiffbarkeit der Wasserstraßen, dem Schiffsverkehr oder dem Umschlag dienen, im Zusammenhang mit der Schifffahrt

ergeben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KHSt-VO,NW - Kriminalhauptstellen-Verordnung/
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