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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KHSt-VO,NW - Kriminalhauptstellen-Verordnung/
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§ 5 KHSt-VO
Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO)
Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 5 KHSt-VO
Die nach den §§ 2 und 4 dieser Verordnung bestimmten Polizeipräsidien sind in den für sie jeweils festgelegten Bezirken auch für die ihnen zugewiesenen Aufgaben zuständig, soweit sich diese
- 1.
in oder auf den schiffbaren Wasserstraßen einschließlich der mit ihnen unmittelbar in Verbindung stehenden Nebenarme, Altarme, Wehrarme, Hafenbecken, Seen und Baggerlöchern,
- 2.
auf einer Insel innerhalb dieser Gewässer sowie auf Anlagen und Einrichtungen, die zu den Wasserstraßen gehören oder der Schiffbarkeit der Wasserstraßen, dem Schiffsverkehr oder dem Umschlag dienen, im Zusammenhang mit der Schifffahrt
ergeben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KHSt-VO,NW - Kriminalhauptstellen-Verordnung/
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