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Art. 4 GSG
Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG)
Normgeber: Bayern

Amtliche Abkürzung: GSG
Referenz: 2126-3-UG

Art. 4 GSG – Hinwirkungspflicht

Der Freistaat Bayern und die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben in Unternehmen in Privatrechtsform, an denen sie beteiligt sind, auf Rauchverbote hinzuwirken.

/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GSG,BY - Gesundheitsschutzgesetz/
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