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§ 1 EltBauVO
Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: EltBauVO
Gliederungs-Nr.: 232
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 EltBauVO – Geltungsbereich (1)

(1) Diese Verordnung gilt für elektrische Betriebsräume mit den in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 genannten elektrischen Anlagen in

  1. 1.
    Waren- und sonstigen Geschäftshäusern,
  2. 2.
    Versammlungsstätten, ausgenommen Versammlungsstätten in Fliegenden Bauten,
  3. 3.
    Büro- und Verwaltungsgebäuden,
  4. 4.
    Krankenhäusern, Altenpflegeheimen, Entbindungs- und Säuglingsheimen,
  5. 5.
    Schulen und Sportstätten,
  6. 6.
    Beherbergungsstätten, Gaststätten,
  7. 7.
    geschlossenen Großgaragen und
  8. 8.
    Wohngebäuden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für elektrische Betriebsräume in freistehenden Gebäuden oder durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen, wenn diese nur die elektrischen Betriebsräume enthalten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. Dezember 2009 durch § 146 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682). Zur weiteren Anwendung s. § 146 Absatz 3 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/EltBauVO,NW - V. ü. d. Bau v. Betriebsräumen f. elektr. Anlagen/
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