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§ 16 VAwS
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VAwS
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 VAwS – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 127 Absatz 2 Nummer 1 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 3 Abs. 5 bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt und entleert,
  2. 2.
    eine vollziehbare Auflage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, die in einer Eignungsfeststellung nach § 8 oder Bauartzulassung nach § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes festgesetzt ist,
  3. 3.
    entgegen § 3 Abs. 4 keine Anlagenbeschreibung sowie die zugehörige Betriebsanweisung erstellt,
  4. 4.
    in Schutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht § 5 Abs. 1 bis 4 entspricht,
  5. 5.
    entgegen § 3 Abs. 11 Behälter ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt,
  6. 6.
    Prüfungen nach § 12 durchführt, ohne von einer nach § 11 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,
  7. 7.
    als Betreiber entgegen § 12 Abs. 1 oder 2 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen lässt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VAwS,NW - Anlagenverordnung/
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