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/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/LHO,BB - Landeshaushaltsordnung/
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§ 53 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Brandenburg
§ 53 LHO – Billigkeitsleistungen
Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/LHO,BB - Landeshaushaltsordnung/
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