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Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 922-1-B
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1996 (GVBl S. 336, BayRS 922-1-B)

Zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 455)

Redaktionelle Inhaltsübersicht Artikel
  
Erster Teil  
Allgemeine Vorschriften  
  
Begriffsbestimmung1
Ziele2
Vorrang des öffentlichen Personennahverkehrs3
Allgemeine Anforderungen4
Bedienungsstandard5
Regionale Nahverkehrsräume des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs6
Verkehrskooperationen im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr7
  
Zweiter Teil  
Aufgabenverantwortung  
  
Erster Abschnitt  
Aufgabenverantwortung für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr  
  
Aufgabenträger8
Mitwirkung kreisangehöriger Gemeinden9
Überörtliche Zusammenschlüsse10
Rechtsformen für die Durchführung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs11
Durchführung der Aufgabe12
Nahverkehrsplan13
ÖPNV-lnvestitionsplan14
  
Zweiter Abschnitt  
Aufgabenverantwortung für den Schienenpersonennahverkehr  
  
Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr15
Bayerische Eisenbahngesellschaft16
Schienennahverkehrsplan17
Mitwirkung der Aufgabenträger für den allgemeinen Personennahverkehr18
  
Dritter Teil  
Finanzierung  
  
Erster Abschnitt  
Finanzierung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs  
  
Grundsatz19
Finanzhilfen20
Investitionshilfen21
Mittelfristiges Investitionsförderungsprogramm22
Höhe der Investitionshilfen23
Hilfen für den Ausbildungsverkehr - abweichend von § 45a PBefG24
(weggefallen)25
(weggefallen)26
ÖPNV-Zuweisungen27
Höhe der ÖPNV-Zuweisungen28
  
Zweiter Abschnitt  
Finanzierung des Schienenpersonennahverkehrs  
  
Grundsatz29
  
Vierter Teil  
Schlussvorschriften  
  
In-Kraft-Treten30
  
Hilfen für den Ausbildungsverkehr für das Jahr 2024
(zu Art. 24 Abs. 5 Satz 1)
Anlage 1


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayÖPNVG,BY - ÖPNV-Gesetz/
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