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Art. 11 SchulÄndG03
Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: SchulÄndG03,NW
Gliederungs-Nr.: 210
Normtyp: Gesetz

Art. 11 SchulÄndG03 – Änderung der Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

Die Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (Meldedatenübermittlungsverordnung NRW - MeldDÜV NRW) vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 366), geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2000 (GV. NRW. 2001 S. 21), wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Zur Durchführung der Beratung über vorschulische Fördermöglichkeiten und zur Überwachung der allgemeinen Schulpflicht und der Berufsschulpflicht dürfen die Meldebehörden der für die Schulverwaltung zuständigen Stelle personenbezogene Daten übermitteln, und zwar

  1. 1.
    mit dem Zeitpunkt der Vollendung des vierten Lebensjahres von den Kindern, deren Erziehungsberechtigte gemäß § 3 Abs. 4 SchpflG über vorschulische Fördermöglichkeiten beraten werden sollen,
  2. 2.
    bei der Anmeldung von Kindern nach Nummer 1 sowie von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchulÄndG03,NW - SchulrechtsänderungsG 2003/