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Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FHGöD
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 FHGöD – Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für

  1. 1.

    die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen,

  2. 2.

    die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel,

  3. 3.

    die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen.

Sie sind Fachhochschulen im Sinne dieses Gesetzes.




§ 2 FHGöD – Rechtsstellung

Die Fachhochschulen sind Einrichtungen des Landes; sie haben das Satzungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.




§ 3 FHGöD – Aufgaben

(1) Die Fachhochschulen bereiten durch anwendungsbezogene Lehre und Studium auf berufliche Tätigkeiten in der Verwaltung und in der Rechtspflege vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Sie sollen die Studierenden zu verantwortlichem Handeln in einem demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Sie bieten Studiengänge für nach beamtenrechtlichen Vorschriften zum Studium zugelassene Laufbahnbewerber und Aufstiegsbeamte (Studierende) für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes an; die Studierenden müssen eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzen. Mit der Ausbildung in diesen Studiengängen führen sie die Laufbahnbewerber im Rahmen des Vorbereitungsdienstes und Aufstiegsbeamte unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Regelungen im Rahmen der Einführungszeit zur Laufbahnprüfung. Das fachwissenschaftliche Studienangebot der Fachhochschulen und die fachpraktische Ausbildung in den Ausbildungsbehörden sind aufeinander abzustimmen. Zur Umsetzung dieses Abstimmungsprozesses werden an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Gremien gebildet, die mit Vertretern der Fachhochschule und Vertretern der Ausbildungsbehörden paritätisch besetzt sind. Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung stellt den Einstellungsbehörden auf deren Wunsch ihre Kenntnisse und Erfahrungen mit der Bewährung der Studierenden während der fachwissenschaftlichen Ausbildung zur Verfügung.

(2) Beamte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht gemäß Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 zum Studium zugelassen sind, können im Rahmen der Aufgaben der Fachhochschulen nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem jeweiligen Dienstherrn zum Studium zugelassen werden.

(3) Die Fachhochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Fachhochschule und wirken auf die Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming).

(4) Das Studium erfolgt

  1. 1.

    an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Studiengängen der Finanzverwaltung,

  2. 2.

    an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Studiengängen der Rechtspflege und des Strafvollzugs und

  3. 3.

    an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in den übrigen Studiengängen der auf Grund des § 7 und des § 110 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung geordneten Laufbahnen, in dem Studiengang des Archivdienstes können Studienabschnitte nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung an dieser Hochschule abgeleistet werden. Die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen kann im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium weitere Bachelor- und Masterstudiengänge sowie zertifizierte Weiterbildungsangebote anbieten. Zu den Studiengängen nach vorstehenden Sätzen können auch nichtbeamtete Studierende zugelassen werden, zu den zertifizierten Weiterbildungsangeboten können auch nichtbeamtete Gasthörerinnen und Gasthörer zugelassen werden. Soweit die Zulassung nicht nach beamtenrechtlichen Vorschriften erfolgt, kann die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen besondere Zulassungs- und Einschreibungsordnungen erlassen. Für die weiterbildenden Studiengänge und zertifizierten Weiterbildungsangebote nach den Sätzen 2 und 3 können Gebühren erhoben werden. Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Gebühren zu bestimmen. Dies gilt auch für Gebühren für Verwaltungstätigkeiten in den Studiengängen nach Satz 1 Nummer 3. Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Ermächtigung nach Satz 5 durch Rechtsverordnung jederzeit widerruflich ganz oder teilweise auf die Hochschulen übertragen.

(5) Im Rahmen ihres Auftrages nach Absatzes 1 nehmen die Fachhochschulen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, die zur wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium an der Fachhochschule erforderlich sind, wahr und beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Die Fachhochschulen leisten darüber hinaus im Rahmen ihres Auftrags nach Absatz 1 durch anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsaufgaben einen Beitrag zur Modernisierung der Verwaltung und fördern den Wissenstransfer. Zu diesem Zweck können sie die Verwertung von Forschungsergebnissen fördern und auch mit Dritten zusammenarbeiten. Sie dienen dem weiterbildenden Studium, das mit anderen Aus- und Fortbildungseinrichtungen des Landes abgestimmt wird, und fördern die Weiterbildung ihrer Beschäftigten. Sie bieten fächerübergreifend, auch in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und Einrichtungen, im Rahmen ihres Lehrauftrags geeignete Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich der Didaktik und des Hochschulmanagements an. Das gemäß § 29 Abs. 2 zuständige Ministerium legt den Rahmen des Lehrdeputats für die in den Sätzen 2 bis 5 genannten Aufgaben fest.

(6) Im Rahmen des fachwissenschaftlichen Studienangebotes fördern die Fachhochschulen die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen.

(7) Die Fachhochschulen wirken in der sozialen Förderung der Studenten mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studenten. Sie fördern in ihrem Bereich den Sport. Die Fachhochschulen fördern den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und beachten bei der Nutzung ihrer Sachmittel die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender und Beschäftigter sowie der Studierenden und Beschäftigten mit Kindern.

(8) Die Fachhochschulen bilden aufeinander abgestimmte Schwerpunkte ihrer Lehre und Forschung. Sie wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie mit staatlichen und staatlich geförderten Bildungs- und Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammen.

(9) Die Fachhochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(10) Andere als in diesem Gesetz genannte Aufgaben können einer Fachhochschule nur übertragen werden, wenn sie mit ihren Aufgaben zusammenhängen und die Fachhochschule vorher gehört worden ist.

(1)
(1) Red. Anm.:

Zum 1. April 2000 tritt auf Grund des Hochschulgesetzes -HG- vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190) das Universitätsgesetz -UG- vom 3. August 1993 außer Kraft. Gemäß § 127 Abs. 2 Hochschulgesetz gelten die Vorschriften des Universitätsgesetzes, auf die das Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst verweist, fort:

§ 7 Universitätsgesetz:

Zusammenwirken im Bereich der Studienreform

(1) Zur Förderung der Reform von Studium und Prüfungen und zur Koordinierung und Unterstützung der Reformarbeit an den Universitäten und den Fachhochschulen bildet das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie gemeinsam mit diesen Hochschulen eine Gemeinsame Kommission für die Studienreform.

(2) Die Gemeinsame Kommission hat im Rahmen des § 6 folgende aufgaben:

  1. 1.

    Koordinierung der Studienreformarbeit im Land unter Berücksichtigung der Arbeit länderübergreifender Gremien auf der Grundlage von § 9 HRG,

  2. 2.

    Erarbeitung von Grundsätzen zur Neuordnung von Studium und Prüfungen,

  3. 3.

    Erarbeitung von Vorschlägen zur Verkürzung der Studienzeiten an den einzelnen Hochschulen und

  4. 4.

    Bearbeitung von Einzelaufträgen zur Studienreform.

(3) Mitglieder der Gemeinsamen Kommission sind:

  1. 1.

    vier Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren, vier Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und vier Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Studierenden,

  2. 2.

    drei Vertreterinnen oder Vertreter staatlicher Stellen und

  3. 3.

    drei Vertreterinnen oder Vertreter aus der Berufspraxis.

Die Mitglieder werden vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 erfolgt auf gemeinsamen Vorschlag der Universitäten und der Fachhochschulen.

(4) Die Gemeinsame Kommission kann mit Zustimmung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie Sachverständigenkommissionen bilden.

(5) Unbeschadet der Funktion der Gemeinsamen Kommission für die Studienreform bildet das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie ein wissenschaftliches Sekretariat für die Studienreform, das folgende Aufgaben wahrnimmt:

  1. 1.

    Untersuchungen und Vorschläge zur Studienreform im Auftrag des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie;

  2. 2.

    Unterstützung der Tätigkeit der Gemeinsamen Kommission für die Studienreform.

(6) Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie erlässt für die Gemeinsame Kommission und das wissenschaftliche Sekretariat eine Geschäftsordnung. Die Gemeinsame Kommission hat das Vorschlagsrecht.




§ 4 FHGöD – Entwicklung

Die Entwicklung der Fachhochschulen hat unter Beachtung ihrer besonderen Aufgabenstellung so zu erfolgen, dass die Studienreform als ständige Aufgabe der Fachhochschulen wahrgenommen wird. Für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung ist sicherzustellen, dass sie an der allgemeinen Hochschulentwicklung teilhat.

(1)
(1) Red. Anm.:

Zum 1. April 2000 tritt auf Grund des Hochschulgesetzes -HG- vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190) das Fachhochschulgesetz -FHG- vom 3. August 1993 außer Kraft. Gemäß § 127 Abs. 2 Hochschulgesetz gelten die Vorschriften des Fachhochschulgesetzes, auf die das Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst verweist, fort.

Die betreffenden Vorschriften des Fachhochschulgesetzes befinden sich am Ende dieses Gesetzes als Anhang.




§ 5 FHGöD – Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium

(1) Das Land und die Fachhochschulen stellen sicher, dass die Mitglieder der Fachhochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch dieses Gesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können. Die Fachhochschulen gewährleisten insbesondere die Freiheit, wissenschaftliche Meinungen zu verbreiten und auszutauschen. Die Freiheit der Forschung, der Lehre und des Studiums entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(2) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere Fragestellung, Methodik sowie Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Beschlüsse oder Maßnahmen der Organe in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Betriebes, auf die Förderung und Abstimmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, die Bildung von Forschungsschwerpunkten und auf die Bewertung der Forschung gemäß § 6 HG 2004 beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(3) Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung wissenschaftlicher Lehrmeinungen. Beschlüsse oder Maßnahmen der Organe in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes, die Aufstellung und Einhaltung von Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen, die Erfüllung des Weiterbildungsauftrags und auf die Bewertung der Lehre gemäß § 6 HG 2004 beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher Meinungen sowie die Teilnahme an Wahllehrveranstaltungen im Rahmen des Studienangebots. Beschlüsse oder Maßnahmen der Organe in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen. Für Studierende in nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3 eingerichteten Studiengängen gilt § 4 Abs. 5 Satz 1 HG 2004 entsprechend.

(5) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Fachhochschule ordnen.




§ 5a FHGöD – Anwendung allgemeiner Vorschriften des Hochschulgesetzes

(1) § 6 HG 2004 gilt für die Fachhochschulen entsprechend.

(2) An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung finden außerdem § 5 Abs. 1 und § 9 HG 2004 entsprechende Anwendung; dabei tritt an die Stelle des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie das Innenministerium. Die Schaffung eines Globalhaushalts für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung setzt die Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung, eines Berichtswesens und eines Controllings voraus.




§ 6 FHGöD – Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der Fachhochschule sind

  1. 1.
    der Leiter der Fachhochschule und sein Stellvertreter, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Präsident der Fachhochschule, der Vizepräsident und der Kanzler,
  2. 2.
    die Professoren und Dozenten sowie - an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - die Abteilungsleiter,
  3. 3.
    die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
  4. 4.
    die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter,
  5. 5.
    die Studenten.

(2) Angehörige der Fachhochschulen sind

  1. 1.
    die in den Ruhestand versetzten Professoren,
  2. 2.
    die Honorarprofessoren,
  3. 3.
    die Lehrbeauftragten,
  4. 4.
    die Gasthörer.

Sie nehmen an Wahlen nicht teil.




§ 7 FHGöD – Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen

(1) Die Mitglieder haben sich, unbeschadet weiter gehender Verpflichtungen aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Fachhochschule ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Fachhochschule wahrzunehmen. Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Fachhochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder; § 12 Abs. 2 HG 2004 gilt entsprechend.

(2) Die Mitglieder mit Ausnahme des Leiters der Fachhochschule und seines Stellvertreters, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung mit Ausnahme des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Kanzlers besitzen das Wahlrecht zum Senat.

(3) Sind Fachbereiche errichtet, besitzen die Professoren, die Dozenten, die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die Studenten das Wahlrecht zum Fachbereichsrat des Fachbereichs, dem sie zugehören. Sind Professoren, Dozenten oder hauptberufliche Lehrkräfte für besondere Aufgaben in mehreren Fachbereichen tätig, richtet sich ihre Zugehörigkeit nach dem überwiegenden Einsatz; in Zweifelsfällen entscheidet der Senat.

(4) Die Übernahme einer Funktion im Senat, in einem Fachbereichsrat oder in einer Kommission kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für den Rücktritt. Die Tätigkeit im Senat, in einem Fachbereichsrat oder in einer Kommission ist ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(5) Während einer Beurlaubung oder Abordnung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.

(6) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer Beschlussfassung des Senats, eines Fachbereichsrates oder einer Kommission, oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.

(7) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen regelt die Grundordnung.

(8) Verletzen Mitglieder oder Angehörige ihre Pflichten nach den Absätzen 1, 6 oder 7, kann die Fachhochschule unbeschadet dienstlicher Vorschriften Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das Nähere regelt die Fachhochschule durch Satzung.

(9) Frauen führen Funktionsbezeichnungen in der weiblichen Form.




§ 8 FHGöD – Organe

Organe der Fachhochschulen sind

  1. 1.
    der Leiter der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Präsident der Fachhochschule und das Präsidium,
  2. 2.
    der Senat,
  3. 3.
    bei Errichtung von Fachbereichen die Fachbereichsräte.




§ 9 FHGöD – Leiter der Fachhochschule

(1) Der Leiter der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Präsident der Fachhochschule,

  1. 1.

    vertritt und leitet die Fachhochschule,

  2. 2.

    bereitet die Beratungen des Senats vor, leitet dessen Sitzungen, führt die Beschlüsse des Senats aus und erstattet ihm den Jahresbericht,

  3. 3.

    ist für die Ordnung in der Fachhochschule verantwortlich und übt das Hausrecht aus,

  4. 4.

    ist Dienstvorgesetzter der an der Fachhochschule hauptamtlich tätigen Beamten und Richter,

  5. 5.

    nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, soweit sie nicht den anderen Organen zugewiesen sind.

An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gilt Nummer 5 mit der Maßgabe, dass das Präsidium zuständig ist.

(2) Der Leiter der Fachhochschule hat rechtswidrige Beschlüsse des Senats oder eines Fachbereichsrates zu beanstanden. An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung nimmt das Präsidium diese Aufgabe wahr. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe geschaffen, so hat der Leiter der Fachhochschule das zuständige Ministerium (§ 29 Abs. 2) zu unterrichten.

(3) Ständiger Vertreter des Leiters der Fachhochschule ist ein an der Fachhochschule tätiger Beamter oder Richter; ständiger Vertreter des Präsidenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung ist der Vizepräsident.

(4) Leiter und Stellvertreter, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Präsident und Vizepräsident, werden nach Anhörung des Senats von dem zuständigen Ministerium (§ 29 Abs. 2) bestellt. Der Senat kann im Rahmen der Anhörung verlangen, dass sich Bewerber für das Amt des Leiters, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Bewerber für das Amt des Präsidenten, ihm vorstellen. Er ist berechtigt, dem zuständigen Ministerium auf Grund der Vorstellung die Bestellung eines Bewerbers vorzuschlagen.

(5) Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung wird von einem Präsidium geleitet. Dem Präsidium gehören der Präsident der Fachhochschule, der Vizepräsident und der Kanzler an. § 21 Abs. 1, 1. Halbsatz, Abs. 2 Sätze 8 und 9 und Abs. 3 HG 2004 gelten entsprechend. Die Stellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten werden ausgeschrieben. Die Entscheidung über die Besetzung der Stelle des Präsidenten trifft die Landesregierung auf Vorschlag des Innenministeriums, die Entscheidung über die Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten das Innenministerium. Basis für die Entscheidung über die Besetzung der Stelle des Präsidenten und des Vizepräsidenten ist ein Auswahlverfahren, an dem Innenministerium und Fachhochschule für öffentliche Verwaltung beteiligt sind; die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung kann Mitglieder des Senats hinzuziehen.

(6) Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung wird von der Landesregierung für die Dauer von acht Jahren zur Beamtin beziehungsweise zum Beamten auf Zeit ernannt. In dieses Amt dürfen nur Bewerber berufen werden, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden; der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen hiervon zulassen. Wiederernennung ist zulässig. Für die Wiederernennung gilt Absatz 5 Satz 4 und 5 entsprechend; von einer Ausschreibung kann abgesehen werden. Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Die Vizepräsidentin beziehungsweise der Vizepräsident werden von der Landesregierung ernannt.




§ 10 FHGöD – Aufgaben des Senats

(1) Der Senat hat folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Behandlung von Grundsatzfragen der Studienreform,
  2. 2.
    Beschlussfassung über den Erlass und die Änderung der Grundordnung sowie über Satzungen und Ordnungen der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung auch Beschlussfassung über die Einschreibungsordnung für die Zulassung nichtbeamteter Studierender,
  3. 3.
    Beschlussfassung über die Studienordnungen oder Zustimmung zu den Studienordnungen in den Fällen des § 13 Nr. 1,
  4. 4.
    Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes,
  5. 5.
    Beschlussfassung zu Grundsatzfragen der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben,
  6. 6.
    Beschlussfassung über Vorschläge für die Berufung von Professoren und Dozenten und Mitwirkung bei der Bestellung von Dozenten,
  7. 7.
    Mitwirkung bei der Bestellung des Leiters der Fachhochschule, seines Stellvertreters und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben; an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Mitwirkung bei der Bestellung des Präsidenten und des Vizepräsidenten, des Kanzlers, der Abteilungsleiter und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
  8. 8.
    Mitwirkung bei der Errichtung, Teilung, Zusammenlegung oder Auflösung von Fachbereichen oder Abteilungen,
  9. 9.
    Stellungnahme zu dem Beitrag der Fachhochschule zum Voranschlag für den Landeshaushalt,
  10. 10.
    Stellungnahme zu Entwürfen von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und zum Ausbildungsplan für die fachpraktische Ausbildung sowie Vorschläge zu bestehenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und Ausbildungsplänen,
  11. 11.
    Stellungnahme zum Jahresbericht des Leiters der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung zum Jahresbericht des Präsidenten.

(2) Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Kommissionen bilden. Den Kommissionen dürfen Personen angehören, die nicht Mitglieder der Fachhochschule sind; § 7 Abs. 6 gilt entsprechend.




§ 11 FHGöD – Mitglieder des Senats

(1) Dem Senat gehören an

  1. 1.
    der Leiter der Fachhochschule als Vorsitzender oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Präsident oder im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident.
  2. 2.
    insgesamt zehn, bei der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen 15 Vertreter der Gruppe der Professoren und Dozenten,
  3. 3.
    zwei Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter (§ 6 Abs. 1 Nrn. 3 und 4),
  4. 4.
    sechs, bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen acht Vertreter der Studenten,
  5. 5.
    mit beratender Stimme je ein von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände (§ 94 Abs. 3 Satz 1 LBG) zu bestimmendes Mitglied sowie die Gleichstellungsbeauftragte,
  6. 6.
    mit beratender Stimme ein von dem für den Geschäftsbereich zuständigen Ministerium zu bestimmendes Mitglied.

(2) Die Abteilungsleiter und der Kanzler an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, der Stellvertreter des Leiters oder der Vizepräsident und die Fachbereichssprecher gehören dem Senat mit beratender Stimme an, soweit sie nicht stimmberechtigte Mitglieder gemäß Absatz 1 sind.

(3) Dem Senat der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gehören als Mitglieder ferner an:

  1. 1.
    zwei von den kommunalen Spitzenverbänden zu bestimmende Mitglieder,
  2. 2.
    ein von den Rentenversicherungsträgern, deren Nachwuchskräfte des gehobenen Dienstes an der Fachhochschule ausgebildet werden, gemeinsam zu bestimmendes Mitglied.

(4) Die gewählten Mitglieder des Senats sind an Weisungen nicht gebunden; sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Senat oder in einer Kommission nicht benachteiligt werden.

(5) Die Anzahl der Mitglieder des Senats nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 und Absatz 3 kann unter Wahrnehmung des Sitzverhältnisses der Gruppen erhöht werden. Die Entscheidung hierüber wird in der Grundordnung getroffen.




§ 12 FHGöD – Fachbereiche und Fachbereichsräte

(1) Das zuständige Ministerium (§ 29 Abs. 2) kann durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Fachhochschule Fachbereiche errichten, teilen, zusammenlegen oder aufheben; Fachbereiche umfassen Studiengänge für eine Laufbahn oder für mehrere Laufbahnen, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung auch die in § 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3 und 4 genannten Studiengänge. Solange an einer Fachhochschule nur ein Studiengang angeboten wird, entfällt die Errichtung von Fachbereichen. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der zuständige Ausschuss des Landtages anzuhören.

(2) Rechtsverordnungen für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen bedürfen des Einvernehmens mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie. Sie bedürfen ferner des Einvernehmens mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit deren Belange fachlich berührt werden.

(3) Für jeden Fachbereich wird ein Fachbereichsrat gebildet.




§ 13 FHGöD – Aufgaben des Fachbereichsrates

Der Fachbereichsrat hat folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Beschlussfassung über die Studienordnung,
  2. 2.
    Beschlussfassung in Sachen studiengangsbezogener Evaluation
  3. 3.
    Abstimmung der Studieninhalte auf die Erfordernisse der Praxis, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Abstimmung mit den in § 3 Abs. 1 Satz 6 genannten Gremien,
  4. 4.
    Aufstellung von Vorschlägen für die Zusammenarbeit mit den für die fachpraktischen Studienzeiten zuständigen Stellen, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung auch Beschlussfassung über Grundsätze zur Zusammenarbeit mit den für die fachpraktischen Studienzeiten zuständigen Stellen,
  5. 5.
    Stellungnahme zum Beitrag der Fachhochschule zum Voranschlag für den Landeshaushalt, soweit er den Fachbereich betrifft.




§ 14 FHGöD – Mitglieder und Sprecher des Fachbereichsrates

(1) Dem Fachbereichsrat gehören an

  1. 1.
    sechs Professoren und Dozenten oder sechs Vertreter der Gruppe der Professoren und Dozenten, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung acht Professoren und Dozenten oder acht Vertreter der Gruppe der Professoren und Dozenten, darunter mindestens einer, der die Aufgaben des Abteilungsleiters gemäß § 17 Abs. 3 wahrnimmt,
  2. 2.
    ein, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung drei Vertreter der bei den Ausbildungskörperschaften tätigen Ausbildungsleiter oder Ausbilder,
  3. 3.
    ein Vertreter der Gruppe der Lehrbeauftragten,
  4. 4.
    drei Vertreter der Gruppe der Studierenden

(2) Die Professoren und Dozenten eines Fachbereichs sind Mitglieder des Fachbereichsrates. Gehören mehr als insgesamt sechs, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung mehr als insgesamt acht Professoren und Dozenten zu einem Fachbereich, wählen sie Vertreter ihrer Gruppe. Gehören an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung einem Fachbereich weniger als acht Professoren und Dozenten an, so kann die Zahl der Mitglieder des Fachbereichsrats entsprechend verringert werden.

(3) Stellt die Gruppe der Lehrbeauftragten keinen Vertreter, erhöht sich die Zahl der Vertreter der Gruppe der Studenten auf vier.

(4) Der Sprecher des Fachbereichsrates und sein Vertreter werden vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden Professoren oder Dozenten nach Maßgabe der Grundordnung für zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der Sprecher, im Verhinderungsfall sein Vertreter, hat die Aufgabe, die Sitzungen des Fachbereichsrates einzuberufen und zu leiten. An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung leitet der Sprecher den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Fachhochschule im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.

(5) Die Mitglieder des Fachbereichsrates sind an Weisungen nicht gebunden; sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Fachbereichsrat nicht benachteiligt werden.




§ 15 FHGöD – Wahlen

(1) Die Mitglieder des Senats nach § 11 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 und des Fachbereichsrates werden, nach Gruppen getrennt, für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Gleiches gilt für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung. Die Wahldauer für Studierende der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung wird in der Wahlordnung geregelt. Jedes wahlberechtigte Mitglied der Fachhochschule kann sein Wahlrecht nur in seiner Gruppe ausüben. Die Vertreter der bei den Ausbildungskörperschaften tätigen Ausbildungsleiter oder Ausbilder werden von dem zuständigen Ministerium (§ 29 Abs. 2) benannt; für Fachbereichsräte in Fachbereichen, die Studiengänge in den Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und bei den Rentenversicherungsträgern umfassen, benennt der jeweilige Beirat (§ 28) die Vertreter. Der Vertreter der Lehrbeauftragten wird auf Vorschlag des Leiters der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung auf Vorschlag des Präsidenten vom Senat gewählt.

(2) Die Gruppe der Studenten wählt je Mitglied einen Stellvertreter, der nicht demselben Prüfungsjahrgang angehört. Beim Ausscheiden eines Mitglieds geht dessen Mandat auf seinen Stellvertreter über.

(3) Die Vertreter der Gruppen werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Von der Verhältniswahl kann insbesondere abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten die Mehrheitswahl angemessen ist. § 14 Abs. 2 bleibt unberührt. Mitglieder (§ 6), die Aufgaben der Personalvertretung nach § 111 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) wahrnehmen, können nicht dem Senat angehören.

(4) Die Wahlordnung erlässt die Fachhochschule. Allen Wahlberechtigten ist die Möglichkeit der Briefwahl zu geben. Durch die Regelung des Wahlverfahrens und die Bestimmung des Zeitpunktes der Wahlen, die möglichst gemeinsam stattfinden sollen, sind die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen.

(5) Nach Ablauf der Wahlzeit eines Organs führt dieses die Geschäfte weiter, bis ein neugewähltes Organ zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist.

(6) Wird die Wahl oder die Wahl einzelner Mitglieder nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse, soweit diese vollzogen sind.

(7) Treffen bei einem Mitglied des Senats nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Wahlmandat und Amtsmandat zusammen, so ruht das Wahlmandat.




§ 16 FHGöD – Allgemeine Verfahrensgrundsätze in Angelegenheiten des Senats und der Fachbereichsräte

(1) Die Sitzungen des Senats sind hochschulöffentlich und die Sitzungen der Fachbereichsräte fachbereichsöffentlich. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nicht öffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt.

(2) Der Leiter der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Präsident, und die Sprecher der Fachbereichsräte können Personen, die nicht Mitglieder der Fachhochschule sind, die Teilnahme an den Sitzungen gestatten, sofern diese Personen ein dienstliches Interesse daran haben. Der Leiter der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Präsident, kann an den Sitzungen der Fachbereichsräte mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Die Organe der Fachhochschule unterrichten sich über sie gemeinsam betreffende Angelegenheiten.

(4) Die Fachhochschule stellt sicher, dass ihre Mitglieder in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Organe unterrichtet werden. In diesem Rahmen sollen die Tagesordnung der Sitzungen und die Beschlüsse in geeigneter Weise bekannt gegeben und die Niederschriften dazu zugänglich gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 3 sowie in sonstigen vertraulichen Angelegenheiten.

(5) Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter, die einem Gremium angehören, wirken an Entscheidungen, die Forschung, Lehre, die Berufung von Professoren und die Bestellung von Dozenten unmittelbar berühren, nur beratend mit. In Angelegenheiten der Lehre und Forschung mit Ausnahme der Berufung von Professoren und der Bestellung von Dozenten haben die einem Gremium angehörenden Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet das jeweilige Gremium zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitgliedes mit der Mehrheit der Stimmen, in Zweifelsfällen der Leiter der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Präsident. § 13 Abs. 2 Satz 3 und § 15 Abs. 2 bis 4 HG 2004 gelten entsprechend.

(1)
(1) Red. Anm.:

Zum 1. April 2000 tritt auf Grund des Hochschulgesetzes -HG- vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190) das Fachhochschulgesetz -FHG- vom 3. August 1993 außer Kraft. Gemäß § 127 Abs. 2 Hochschulgesetz gelten die Vorschriften des Fachhochschulgesetzes, auf die das Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst verweist, fort.

Die betreffenden Vorschriften des Fachhochschulgesetzes befinden sich am Ende dieses Gesetzes als Anhang.




§ 17 FHGöD – Abteilungen, Abteilungsleiter

(1) In der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen kann das Innenministerium durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Fachhochschule und der Beiräte zur Wahrung regionaler Belange Abteilungen errichten, teilen, zusammenlegen oder aufheben. Soweit Belange des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz fachlich berührt sind, erlässt es die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit diesen Ministerien.

(2) Die Stellen der Abteilungsleitungen werden ausgeschrieben. Die Entscheidung über die Besetzung trifft das Innenministerium auf der Basis eines Auswahlverfahrens, an dem Innenministerium und Fachhochschule für öffentliche Verwaltung beteiligt sind; die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung kann Mitglieder des Senats hinzuziehen. Die Abteilungsleiter werden nach Anhörung des Senats vom Innenministerium bestellt.

(3) Zu den Aufgaben der Abteilungsleiter gehören insbesondere die Organisation des Lehrbetriebes einschließlich des Einsatzes der Lehrenden und die Zusammenarbeit mit den Ausbildungskörperschaften. Daneben sind sie in geringem Umfang zur Lehre in mindestens einem Lehrfach verpflichtet.

(4) Die Abteilungsleiterinnen beziehungsweise Abteilungsleiter werden vom für Inneres zuständigen Ministerium ernannt.




§ 17a FHGöD – Verwaltung der Fachhochschule, Kanzler

(1) An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung leitet der Kanzler als Mitglied des Präsidiums die Verwaltung der Fachhochschule. In Angelegenheiten der Verwaltung der Fachhochschule von grundsätzlicher Bedeutung kann das Präsidium entscheiden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums. Der Kanzler ist Beauftragter für den Haushalt. Er kann in seiner Eigenschaft als Haushaltsbeauftragter Entscheidungen des Präsidiums mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt keine Einigung zustande, so berichtet das Präsidium dem Ministerium. § 9 Absatz 5 Satz 4 bis 6 gelten entsprechend. Die Kanzlerin beziehungsweise der Kanzler werden vom für Inneres zuständigen Ministerium ernannt.

(2) Die Verwaltung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Fachhochschule in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. Dabei hat sie auf eine wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Einrichtungen der Fachhochschule hinzuwirken. Auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien der Fachhochschule werden ausschließlich durch die Verwaltung der Fachhochschule wahrgenommen. Sie unterstützt insbesondere die Mitglieder des Präsidiums sowie die Fachbereichsräte bei ihren Aufgaben.




§ 17b FHGöD – Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Einbeziehung frauenrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule hin, insbesondere bei der wissenschaftlichen Arbeit und bei der leistungsorientierten Mittelvergabe. Sie kann hierzu an den Sitzungen des Senats, des Rektorats oder des Präsidiums, der Fachbereichsräte, der Berufungskommission, des Klinischen Vorstands und anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Bei der Beratung von Angelegenheiten im Rektorat und im Klinischen Vorstand, welche die Gleichstellung unmittelbar berühren, ist ihr Gelegenheit zur Information und Teilnahme zu geben. Die Grundordnung regelt insbesondere Wahl, Bestellung und Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretung.

(2) Zur Beratung und Unterstützung der Fachhochschule und der Gleichstellungsbeauftragten soll an der Fachhochschule eine Gleichstellungskommission gebildet werden, die insbesondere Aufstellung und Einhaltung der Frauenförderpläne überwacht und an der internen Mittelvergabe mitwirkt.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) Anwendung.




§ 17c FHGöD – Institute und Einrichtungen an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung

(1) Auf Antrag des Senats kann das Innenministerium eine außerhalb der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Institut an der Fachhochschule anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Fachhochschule erfüllt werden können. Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Fachhochschule zusammen. Die rechtliche Selbstständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Beschäftigten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt.

(2) § 29 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, § 30 Abs. 1, Abs. 2, 1. Halbsatz und § 31 Abs. 1 HG 2004 gelten entsprechend.




§ 18 FHGöD – Grundsatz

(1) Die §§ 45, 46 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und 5, Abs. 3 und 5, §§ 49 Abs. 1 bis 3, 51, 54, 55 und 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 HG 2004 gelten entsprechend; dabei tritt an die Stelle des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie im Falle des 62 Abs. 1 Satz 1 HG 2004 das Innenministerium, das die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Justizministerium erlässt, im Übrigen das gem. § 29 Abs. 2 zuständige Ministerium. Im Falle des § 49 Abs. 3 HG 2004 tritt an die Stelle der Fachhochschule das nach § 29 Abs. 2 zuständige Ministerium. Bei Beurlaubungen nach § 51 Abs. 2 HG 2004 kann von der Maßgabe, dass dadurch dem Land keine zusätzlichen Kosten entstehen sollen, abgesehen werden, wenn der zu Beurlaubende wegen der Besonderheit des von ihm vertretenen Faches nicht zu einer Dienststelle des Landes beurlaubt werden kann. Das gem. § 29 Abs. 2 zuständige Ministerium beruft die Professoren auf Vorschlag der Fachhochschule. Es kann einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlags der Fachhochschule berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag der Hochschule kann es einen Professor berufen, wenn die Hochschule acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat, wenn sie der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist oder wenn in dem neuen Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht. In den Fällen der Sätze 5 und 6 ist die Fachhochschule zu hören. Das Ministerium kann die Befugnis, Professoren zu berufen, oder die Befugnis zu dazu gehörenden vorbereitenden Maßnahmen allgemein oder teilweise auf die Hochschulen übertragen.

(2) § 51 Abs. 1 HG 2004 gilt ausschließlich für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und mit der Maßgabe, dass das Innenministerium an die Stelle der Fachhochschule tritt und die durch die Freistellung entstehenden Kosten vollständig ausgeglichen werden.

(3) Zu den hauptamtlichen Aufgaben der Professoren an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gehört auch die Tätigkeit in Prüfungskommissionen, die zur Abnahme von Staatsprüfungen in den in § 3 Absatz 4 Nummer 3 Satz 1 genannten Laufbahnen des gehobenen Dienstes bestellt werden.

(4) Für Professorinnen und Professoren gilt die Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis gemäß § 39a des Hochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.




§ 19 FHGöD – Berufungsverfahren

(1) Die Stellen für Professoren sind von der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung vom Präsidium öffentlich auszuschreiben.

(2) Die Fachhochschule hat dem zuständigen Ministerium ihren Berufungsvorschlag zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens innerhalb von acht Monaten nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle oder von sechs Monaten nach Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages vorzulegen. Wird eine Stelle frei, weil der Inhaber die Altersgrenze erreicht, soll der Berufungsvorschlag sechs Monate vor diesem Zeitpunkt vorgelegt werden.

(3) Der Berufungsvorschlag soll drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge und eine ausreichende Begründung enthalten.

(4) Der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben.




§ 20 FHGöD – Dozenten

(1) Die Dozenten vermitteln den Studenten Fachwissen und unterweisen sie in der Anwendung fachbezogener wissenschaftlicher Methoden auf der Grundlage besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der beruflichen Praxis. Sie nehmen diese Lehraufgaben selbstständig wahr; sie sind berechtigt, Forschungs- und Entwicklungsaufgaben nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 wahrzunehmen. Ihre Beschäftigung an einer Fachhochschule soll auf längstens sieben Jahre befristet werden. Nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach Beendigung der Dozententätigkeit ist eine erneute Bestellung zum Dozenten möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann auf eine Befristung nach Satz 3 verzichtet und der Zeitraum von drei Jahren nach Satz 4 abgekürzt werden.

(2) Neben den beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen sind für die Bestellung zum Dozenten grundsätzlich ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine einschlägige berufspraktische Tätigkeit erforderlich. An die Stelle des abgeschlossenen Hochschulstudiums können Kenntnisse und Erfahrungen treten, die die Bewerber auf ihrem Fachgebiet befähigen, eine Lehrtätigkeit auszuüben, die derjenigen von Dozenten mit abgeschlossenem Hochschulstudium entspricht. Dozenten müssen bereits vor ihrer Bestellung im öffentlichen Dienst tätig gewesen sein.

(3) Ausnahmsweise können Dozenten im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.

(4) Wer zum Dozenten bestellt werden soll, kann zum Nachweis seiner Eignung für begrenzte Zeit beschäftigt werden.

(5) Dozenten werden vom zuständigen Ministerium berufen oder bestellt.

(6) Stellen, deren Inhaber als Dozenten tätig werden sollen, sind von der Fachhochschule auszuschreiben.

(7) Dozenten an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung sollen bereits vor ihrer Berufung im öffentlichen Dienst tätig gewesen sein. Für sie gilt § 18 Absatz 1 Satz 8 und Absatz 3 entsprechend; Absatz 1 Satz 3 gilt nicht.




§ 21 FHGöD – Lehrbeauftragte

Mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben kann betraut werden, wer nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen der Fachhochschule entspricht.




§ 22 FHGöD – Zugang zum Studium und Zuordnung zu den Abteilungen

(1) Die Studierenden werden durch Zuweisung an die Fachhochschule für die Dauer des Studienganges zu Mitgliedern der Fachhochschule. Einer Einschreibung bedarf es in den Studiengängen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 nicht. Die Fachhochschule stellt fest, ob die ihr zugewiesenen Beamten die in § 3 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 festgelegte Qualifikation besitzen.

(2) Sind in der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Abteilungen errichtet, so erfolgt die Zuordnung der Studierenden zu einer Abteilung durch die Hochschule. Für die Entscheidung ist der Sitz der Ausbildungsbehörde maßgebend; in Einzelfällen kann hiervon im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde abgewichen werden.

(3) An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gelten für Studierende auch in nach § 3 Absatz 4 Satz 2 eingerichteten Studiengängen die §§ 65 bis 70 und § 71 Absatz 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2004 entsprechend.

(4) Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, hat, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien sind Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist.




§ 23 FHGöD – Studenten mit besonderer Zulassungsvoraussetzung

Beamte, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften zum Aufstieg zugelassen sind, können abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 auch als Studenten mit besonderer Zulassungsvoraussetzung der Fachhochschule von dem für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle zugewiesen werden; bei Beamten im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes, die nicht Landesbeamte sind, kann der Dienstherr die Zuweisung aussprechen, wenn die Studieneignung nach einem Auswahlverfahren festgestellt wird, das auf der Grundlage einer Rechtsverordnung zu § 5 Abs. 1 oder zu § 6 LBG geregelt ist.




§ 23a FHGöD

(weggefallen)




§ 24 FHGöD – Vorzeitiges Ausscheiden

Studenten verlieren ihre Mitgliedschaft und ihre Berechtigung zur Fortsetzung des Studiums zum selben Zeitpunkt, zu dem ihr Beamten- oder Ausbildungsverhältnis vor Abschluss des Studienganges endet.




§ 24a FHGöD – Gasthörer

Bewerber, die an einer Fachhochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der Qualifikation nach §§ 22 und 23 ist nicht erforderlich. § 71 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 HG 2004 gilt entsprechend. Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen. Sie können eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten.

(1)
(1) Red. Anm.:

Zum 1. April 2000 tritt auf Grund des Hochschulgesetzes -HG- vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190) das Fachhochschulgesetz -FHG- vom 3. August 1993 außer Kraft. Gemäß § 127 Abs. 2 Hochschulgesetz gelten die Vorschriften des Fachhochschulgesetzes, auf die das Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst verweist, fort.

Die betreffenden Vorschriften des Fachhochschulgesetzes befinden sich am Ende dieses Gesetzes als Anhang.




§ 25 FHGöD – Studentenvertreter

Zur Förderung der sozialen, kulturellen und sportlichen Interessen der Studenten, zur Gestaltung der Studienbedingungen sowie zur Wahrung hochschulpolitischer Belange können bei den Fachhochschulen Studentenvertretungen gebildet werden; bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen ist auch eine Gliederung nach Abteilungen zulässig. Das Nähere regelt die Grundordnung.




§ 26 FHGöD – Studienordnung, Prüfungen

(1) Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums unter Beachtung

  1. 1.
    der Ausgestaltung der fachpraktischen Studienzeiten und der Prüfungsanforderungen durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung,
  2. 2.
    der fachlichen Entwicklung und der hochschuldidaktischen Erkenntnisse,
  3. 3.
    der Anforderungen der beruflichen Praxis.

(2) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der dafür vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der erforderlichen Studienleistungen. Der Gesamtumfang der Pflichtlehrveranstaltungen ist so zu bemessen, dass dem Studenten Gelegenheit zur selbstständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an Wahllehrveranstaltungen im Rahmen des Studienangebots verbleibt.

(3) Die Prüfungen richten sich nach den beamtenrechtlichen Vorschriften.




§ 27 FHGöD – Hochschulgeld

(1) Auf Grund der erfolgreich abgelegten Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung verleiht die Fachhochschule den Studenten, die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen auch Personen, die als Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen nach einem Studium an der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - die Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes bestanden haben, nach Maßgabe einer Satzung einen Diplomgrad. Der Diplomgrad wird mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen.

(1)

(2) Auf Grund eines erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudienganges gemäß § 3 Absatz 4 Nummer 3 verleiht die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung einen entsprechenden Hochschulgrad; die erfolgreich abgeleistete Bachelor-Hochschulprüfung gilt zugleich als Laufbahnprüfung.

(1) Red. Anm.:

Zum 1. April 2000 tritt auf Grund des Hochschulgesetzes -HG- vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190) das Fachhochschulgesetz -FHG- vom 3. August 1993 außer Kraft. Gemäß § 127 Abs. 2 Hochschulgesetz gelten die Vorschriften des Fachhochschulgesetzes, auf die das Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst verweist, fort.

Die betreffenden Vorschriften des Fachhochschulgesetzes befinden sich am Ende dieses Gesetzes als Anhang.




§ 27a FHGöD – Besondere Regelungen für Studierende im Bereich der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen

(1) Soweit § 26 Absatz 3 dieses Gesetzes nicht entgegensteht, gelten an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen § 2 Absatz 4 und die §§ 81 bis 84, 85 bis 87, 89, 90, 92, 93, 95 und 96 des Hochschulgesetzes 2004 für alle angebotenen Studiengänge mit Maßgaben der folgenden Absätze entsprechend. Die Grundordnung kann bestimmen, dass das Verkündungsblatt zusätzlich oder ausschließlich in Gestalt einer elektronischen Ausgabe erscheint, die über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. § 82 Absatz 3 des Hochschulgesetzes 2004 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Dekans die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule tritt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und beamtenrechtlicher Bestimmungen wird die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen ermächtigt, in Studienordnungen ergänzende Regelungen zur Durchführung des Studiums und zu Prüfungsleistungen in ihren Studiengängen zu treffen, dies gilt für die zertifizierten Weiterbildungsangebote entsprechend. Die Studienordnungen müssen insbesondere regeln:

  1. 1.

    das Ziel des Studiums, den zu verleihenden Hochschulgrad und die Zahl der Module,

  2. 2.

    den Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform, die Teilnahmevoraussetzungen, die Arbeitsbelastung und die Dauer der Prüfungsleistungen der Module,

  3. 3.

    die Voraussetzungen der in den Studiengang integrierten Auslandsaufenthalte, Praxismodule oder anderen berufspraktischen Studienphasen,

  4. 4.

    die Anzahl von und die Voraussetzungen für Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungs- und Studienleistungen,

  5. 5.

    nachteilsausgleichende Regelungen für Studierende, die auf Grund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder auf Grund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen an der Ableistung einer Prüfungs- und Studienleistung in der Studienordnung vorgesehenen Weise gehindert sind,

  6. 6.

    die Grundsätze der Bewertung einzelner Prüfungs- und Studienleistungen,

  7. 7.

    die Anerkennung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, einschließlich der Höchstfristen für die Anerkennung,

  8. 8.

    die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,

  9. 9.

    die Folgen der Nichterbringung von Prüfungs- und Studienleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung bis hin zum Ausschluss vom Studium,

  10. 10.

    das in der Hochschule einheitlich geregelte Nähere zur Art und Weise der Erbringung des Nachweises der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit,

  11. 11.

    die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften unter Einschluss der Möglichkeit eines Ausschlusses von der Wiederholung der Prüfungs- und Studienleistung sowie vom Studium und

  12. 12.

    die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungs- und Studienleistungen und die Fertigung einer Kopie oder einer sonstigen originalgetreuen Reproduktion.

(3) Die Studienordnungen können regeln:

  1. 1.

    die Möglichkeit der Erbringung von Prüfungs- und Studienleistungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation und

  2. 2.

    den Zeitpunkt, bis zu dem eine Prüfungs- und Studienleistung zu erbringen ist, sowie die Folgen der Nichterbringung der Leistung bis zu diesem Zeitpunkt bis hin zum Ausschluss vom Studium.




§ 27b FHGöD – Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich der Forschung

An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten die §§ 99 bis 101 HG 2004 entsprechend.




§ 27c FHGöD – Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich des Haushalts

An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten die §§ 102, §§ 103 Abs. 1, 3 und 4 und §§ 104 Abs. 1 HG 2004 entsprechend.




§ 28 FHGöD – Beiräte

(1) Für die Angelegenheiten der Ausbildung von Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Rentenversicherungsträger durch die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen werden Beiräte beim Innenministerium eingerichtet.

(2) Dem Beirat für den Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbänden gehören an

  1. 1.
    sechs Mitglieder aus Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Spitzenverbänden, die von den kommunalen Spitzenverbänden gemeinsam benannt werden,
  2. 2.
    zwei vom Innenministerium zu benennende Mitglieder.

(3) Dem Beirat für den Bereich der Rentenversicherungsträger gehören sechs Mitglieder an, die gemeinsam benannt werden.

(4) Im Bereich der Ausbildung für die Gemeinden und Gemeindeverbände und für die Rentenversicherungsträger sind Entscheidungen über

  1. 1.
    die Genehmigung von Studienordnungen,
  2. 2.
    die Bestellung des Leiters der Fachhochschule, seines Stellvertreters, der Abteilungsleiter und der Lehrenden,
  3. 3.
    die Errichtung, Teilung, Auflösung oder Zusammenlegung von Fachbereichen und von Abteilungen im Benehmen mit dem Beirat zu treffen.

(5) Soweit die Ausbildung im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände oder der Rentenversicherungsträger berührt ist, entscheidet das für die Ordnung der Laufbahn zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem jeweiligen Beirat über den Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Ist es nicht zugleich das für die Aufsicht über die Fachhochschule zuständige Ministerium, stellt es mit diesem das Einvernehmen her. Die Einrichtung neuer Studiengänge (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 Sätze 3 und 4) oder die wesentliche Änderung bestehender Studiengänge setzt das Einvernehmen des Beirats für den Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände voraus, soweit die Ausbildung von kommunalen Beschäftigten an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung berührt ist. Satz 3 gilt entsprechend für den Beirat für den Bereich der Rentenversicherungsträger. In anderen Fällen der Einrichtung neuer Studiengänge ist das Benehmen mit den Beiräten herzustellen und auf Wunsch die Entscheidung durch das Innenministerium zu begründen.




§ 29 FHGöD – Aufsicht

(1) Die Fachhochschulen unterliegen der Dienst- und Fachaufsicht (§§ 11 bis 13 des Landesorganisationsgesetzes), in Fragen von Lehre und Forschung der Rechtsaufsicht.

(2) Die Aufsicht üben aus

  1. 1.
    über die Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen das Finanzministerium,
  2. 2.
    über die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen das Justizministerium,
  3. 3.
    über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen das Innenministerium.

Die Fachaufsicht wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie ausgeübt, im Falle des § 27 übt das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie die Aufsicht im Einvernehmen mit dem im Übrigen für die Aufsicht zuständigen Ministerium aus.

(3) Bei im Rahmen der Rechtsaufsicht beanstandeten Beschlüssen und Unterlassungen des Senats oder eines Fachbereichsrates ist Abhilfe innerhalb einer zu bestimmenden, angemessenen Frist zu verlangen. Die Beanstandung von Beschlüssen hat aufschiebende Wirkung. Kommt der Senat oder ein Fachbereichsrat einer Beanstandung nach Satz 1 oder nach § 9 Abs. 2 oder einer Anordnung nicht fristgemäß nach, so kann das zuständige Ministerium die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle treffen, insbesondere kann es die erforderlichen Satzungen und Ordnungen erlassen. Einer Fristsetzung durch das zuständige Ministerium bedarf es nicht, wenn der Senat oder ein Fachbereichsrat die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung verweigert oder dauernd beschlussunfähig ist.

(4) Ist der Senat oder ein Fachbereichsrat dauernd beschlussunfähig, so kann ihn das zuständige Ministerium auflösen und seine unverzügliche Neuwahl anordnen. Sofern und solange die Befugnisse nach Absatz 3 nicht ausreichen, kann das zuständige Ministerium Beauftragte bestellen, die die Befugnisse des Senats oder einzelner Mitglieder oder die Befugnisse eines Fachbereichsrates oder einzelner Angehöriger in dem erforderlichen Umfang ausüben.

(5) Aufsichtsmaßnahmen sind so auszuwählen und anzuwenden, dass die Fachhochschule ihre Aufgaben nach diesem Gesetz alsbald wieder selbstständig erfüllen kann.




§ 30 FHGöD – Genehmigungen

(1) Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Grundordnung, der Satzungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, § 27) sowie der Studienordnungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Nr. 1) und an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Erlass der Einschreibungsordnung (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3, 2. Halbsatz) bedürfen der Genehmigung des zuständigen Ministeriums (§ 29 Abs. 2).

(2) An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung bedürfen die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen einschließlich der Studienfächer sowie die zu verleihenden Hochschulgrade (§ 96 HG 2004) der Genehmigung des Innenministeriums und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Regelung gegen Rechtsvorschriften verstößt. Sie kann versagt werden, wenn durch die Regelung die Erfüllung des der Fachhochschule erteilten Ausbildungsauftrags gefährdet wird, insbesondere wenn

  1. 1.

    der gebotene Praxisbezug der Ausbildung,

  2. 2.

    die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit der an anderen Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst nicht gewährleistet ist.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Maßnahme

  1. 1.

    gegen Rechtsvorschriften verstößt,

  2. 2.

    die Hochschulplanung des Landes in inhaltlicher, struktureller, kapazitativer, personeller, finanzieller oder bedarfsorientierter Hinsicht gefährdet oder

  3. 3.

    die Erfüllung der dem Land gegenüber dem Bund oder gegenüber anderen Ländern obliegenden Verpflichtungen gefährdet.

§ 108 Abs. 4 und 5 HG 2004 gilt entsprechend.




§ 31 FHGöD – Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen

An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten die §§ 109 und 110 HG 2004 entsprechend.




§ 32 FHGöD – Satzungen und Ordnungen

Mit Ausnahme der Wahlordnung gelten die übrigen Satzungen und Ordnungen der Fachhochschule fort.




§ 33 FHGöD

(weggefallen)




§ 33a FHGöD

(weggefallen)




§ 34 FHGöD – Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes

(1) Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung in der Trägerschaft des Bundes werden hinsichtlich der im Lande Nordrhein-Westfalen belegenen Einrichtungen und der von diesen angebotenen Studiengängen staatlich anerkannt, wenn sie den Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst des Landes gleichwertig sind.

(2) Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie spricht auf Antrag die staatliche Anerkennung aus. Die Anerkennung kann zunächst befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Herstellung der Gleichwertigkeit dienen. § 115 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HG 2004 findet entsprechende Anwendung; § 96 HG gilt entsprechend.

(1)
(1) Red. Anm.:

Zum 1. April 2000 tritt auf Grund des Hochschulgesetzes -HG- vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190) das Fachhochschulgesetz -FHG- vom 3. August 1993 außer Kraft. Gemäß § 127 Abs. 2 Hochschulgesetz gelten die Vorschriften des Fachhochschulgesetzes, auf die das Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst verweist, fort.

Die betreffenden Vorschriften des Fachhochschulgesetzes befinden sich am Ende dieses Gesetzes als Anhang.




§ 35 FHGöD – Nachträge der Verleihung eines Diplomgrades

(1) Die Fachhochschule verleiht ihren Besuchern, die ihre Ausbildung vor In-Kraft-Treten einer Satzung gemäß § 27 abgeschlossen haben, nachträglich den in dieser Satzung vorgesehenen Diplomgrad. Mit der Verleihung des Diplomgrades erlischt das Recht, einen früher von der Fachhochschule verliehenen anderen Grad zu führen.

(2) Wer vor Errichtung einer Fachhochschule (§ 1) seine Ausbildung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes mit Ausnahmen der technischen und der lehrberuflichen Laufbahnen sowie der Laufbahn des Bibliotheksdienstes und wer vor In-Kraft-Treten einer Satzung gemäß § 27 seine Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes durch eine bestandene Prüfung abgeschlossen hat, ist berechtigt, einen Diplomgrad zu führen. Voraussetzung für die Berechtigung ist, dass die Prüfung

  1. a)
    sich nach Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen oder nach im Lande Nordrhein-Westfalen als Landesrecht fortgeltendem ehemaligen Reichsrecht, preußischem oder lippischem Recht richtete,
  2. b)
    sich nach dem Steuerbeamtenausbildungsgesetz richtete und die Ausbildung beim Land Nordrhein-Westfalen stattfand,
  3. c)
    sich nach Vorschriften des Deutschen Reichs oder der Länder Preußen oder Lippe richtete und die erstmalige hauptberufliche Tätigkeit im heutigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Aufgaben erfolgte, die nach dem 8. Mai 1945 vom Lande Nordrhein-Westfalen oder von einer der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts fortgeführt worden sind,
  4. d)
    bei einem Berechtigten im Sinne des § 92 des Bundesvertriebenengesetzes erstmals durch das Land Nordrhein-Westfalen oder durch eine der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt worden ist.

Die Bezeichnung des Diplomgrades richtet sich nach dem Diplomgrad, der in einer Satzung gemäß § 27 für die Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung vorgesehen ist, der die bestandene Prüfung entspricht; die Berechtigung entsteht mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung. Für den gehobenen Forstdienst einschließlich der Personen, die keinen beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst geleistet haben, bestimmt das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie den Diplomgrad im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

(3) Bei der staatlichen Anerkennung nach § 34 Abs. 2 kann das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie dem Bund gestatten, nachträglich einen staatlichen Diplomgrad an Beamte zu verleihen, die die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes außerhalb oder, ohne eine Hochschulreife zu besitzen, innerhalb eines Fachhochschulstudiums erworben haben.

(4) Berechtigte erhalten auf Antrag von der Fachhochschule eine Urkunde; für den gehobenen Forstdienst und für den gehobenen Archivdienst stellt die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen die Urkunden aus.

(5) Zur Ausführung erforderliche Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie.




§ 36 FHGöD

(hier nicht wiedergegeben)




§ 37 FHGöD – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.




§ 38 FHGöD – Übergangsregelung für bisherige Beamtenverhältnisse auf Zeit

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung bestehende Beamtenverhältnisse auf Zeit werden nach Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen in Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit umgewandelt. § 9 Absatz 6 Satz 1 bleibt unberührt. Sollte die Funktion noch nicht zwei Jahre wahrgenommen worden sein, wird die nach § 21 Landesbeamtengesetz abzuleistende Probezeit weiter im Beamtenverhältnis auf Zeit abgeleistet. Die Dauer der Wahrnehmung der betroffenen Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit ist dabei auf die Probezeit anzurechnen.




Anhang 1 FHGöD – Redaktioneller Anhang

Zum 1. April 2000 tritt auf Grund des Hochschulgesetzes -HG- vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190) das Fachhochschulgesetz -FHG- vom 3. August 1993 außer Kraft. Gemäß § 127 Abs. 2 Hochschulgesetz gelten die Vorschriften des Fachhochschulgesetzes, auf die das Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst verweist, fort.
Die betreffenden Vorschriften des Fachhochschulgesetzes sind nachfolgend aufgeführt:

§ 5 FHG
Neuordnung des Hochschulwesens

(1) Das Hochschulwesen ist mit dem Ziel neu zu ordnen, die gegenwärtig von Hochschulen mit unterschiedlicher Aufgabenstellung wahrgenommenen Aufgaben zu verbinden.

(2) Die Neuordnung des Hochschulwesens soll insbesondere gewährleisten,

  1. 1.
    inhaltlich differenzierte und zeitlich gestufte, aufeinander bezogene Studiengänge mit entsprechenden Abschlüssen in dafür geeigneten Bereichen anzubieten; soweit es der Inhalt der Studiengänge zulässt, sollen gemeinsame Studienabschnitte oder aufeinander folgende Studiengänge geschaffen werden,
  2. 2.
    Studiengänge so aufzubauen, dass bei einem Wechsel zwischen Studiengängen gleicher oder verwandter Fachrichtungen erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen weitgehend angerechnet werden können,
  3. 3.
    Studienberatung wirksam anzubieten,
  4. 4.
    die Wissenschaft und die Kunst dem jeweiligen Studiengang entsprechend in der Verbindung von Theorie und Praxis darzustellen,
  5. 5.
    fachbereichs- und hochschulübergreifende Lehr-, Forschungs- und Entwicklungsprogramme aufzustellen sowie Schwerpunkte in Lehre, Forschung und Entwicklung auch in Abstimmung mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen sowie mit Einrichtungen der Forschungsförderung zu bilden,
  6. 6.
    eine fachbezogene und fächerübergreifende Hochschuldidaktik zu fördern,
  7. 7.
    Möglichkeiten zur Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben für Professorinnen und Professoren von Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen zu eröffnen, soweit solche nicht in einem ihren Dienstaufgaben entsprechenden Maße bestehen,
  8. 8.
    alle Hochschuleinrichtungen bestmöglich zu nutzen;
  9. 9.
    bei der Planung den Zusammenhang aller Hochschuleinrichtungen zu berücksichtigen sowie ein regional und überregional ausgewogenes Angebot an Hochschuleinrichtungen zu Schaffen.

(3) Zur Erreichung der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Ziele sind weitere integrierte Gesamthochschulen durch Gesetz zu errichten, es sei denn, die Ziele werden von den jeweiligen Hochschulen eines Bereichs unter Aufrechterhaltung ihrer rechtlichen Selbstständigkeit im Wege der Zusammenarbeit erreicht. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit nur in einzelnen Fachbereichen unterschiedlicher Hochschulen vor, sollen Studiengänge im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 von diesen Fachbereichen gemeinsam erarbeitet und angeboten werden. Die §§ 109 und 110 UG finden Anwendung.

(4) Im Rahmen einer für aufeinander folgende Studiengänge gebotenen Zusammenarbeit haben die Hochschulen die Voraussetzungen und Inhalte von Ergänzungsstudien an Universitäten für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschulstudiengängen miteinander abzustimmen.

§ 10 FHG
Stimmrecht und besondere Mehrheiten

(1) Die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einem Gremium angehören, wirken an Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, künstlerische Gestaltung, Lehre oder die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar berühren, nur beratend mit. In diesen Angelegenheiten mit Ausnahme der Berufung von Professorinnen und Professoren haben sie Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Fachhochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitgliedes.

(2) Entscheidungen, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professorinnen und Professoren. Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zu Stande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium jeweils angehörenden Professorinnen und Professoren. Bei Berufungsvorschlägen ist die Mehrheit des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen.

(3) Ist zweifelhaft, ob es sich um eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 handelt, so entscheidet darüber das Rektorat.

§ 11 FHG
Verfahrensgrundsätze

(1) Von den Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern haben Entscheidungsbefugnisse die zentralen Organe und die Organe der Fachbereiche. Sonstige Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben Entscheidungsbefugnisse nur, soweit es in diesem Gesetz bestimmt oder zugelassen ist.

(2) Kollegialorgane sollen ihre Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken. Soweit es die Art der Angelegenheiten zulässt, sollen diese nach Maßgabe der Grundordnung der oder dem Vorsitzenden des Gremiums zur Erledigung zugewiesen werden.

(3) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.

(4) Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen, sofern dieses in der Sitzung vorbehalten worden ist. Das Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen. Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen.

(5) Bei Entscheidungen, Abstimmungen und Beratungen der Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die nicht in einem Verwaltungsverfahren erfolgen, gelten § 20 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 bis 5 sowie § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend. Beteiligte oder Beteiligter im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist diejenige oder derjenige, die oder der durch die Entscheidung, Abstimmung oder Beratung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Amtshandlungen, die unter der Mitwirkung einer nach den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossenen Person erfolgt sind, sind aufzuheben, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis ausschlaggebend war oder gewesen sein könnte und Rechte Dritter nicht entgegenstehen.

(6) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums. Das gilt nicht für Wahlen. Die oder der Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich die Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen.

§ 29 FHG
Hochschulverwaltung

Die Hochschulverwaltung sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Fachhochschule in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. Dabei hat sie auf eine wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen hinzuwirken. Auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien der Fachhochschule werden ausschließlich durch die Hochschulverwaltung wahrgenommen. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie kann einer Fachhochschule Verwaltungsaufgaben im Bereich staatlicher Angelegenheiten zur gemeinsamen Erledigung für mehrere Hochschulen nach Anhörung der betroffenen Hochschulen übertragen.

§ 31 FHG
Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren

(1) Die Professorinnen und Professoren nehmen die ihrer Fachhochschule obliegenden Aufgaben in Lehre, Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und künstlerischer Gestaltung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in dem von ihnen vertretenen Fach selbstständig wahr und wirken an der Studienreform und der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung der Fachhochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und Aufgaben ihrer Fachhochschule nach § 3 wahrzunehmen.

(2) Die Professorinnen und Professoren sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in dem von ihnen vertretenen Fach in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Zur Lehre zählt auch die Beteiligung an der berufspraktischen Ausbildung, soweit diese Teil des Studienganges ist. Die Professorinnen und Professoren sind im Rahmen der Sätze 1 und 2 verpflichtet, Beschlüsse des Fachbereichs, die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefasst werden, auszuführen. Sie können vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach ihrer Anhörung und nach Anhörung der beteiligten Hochschulen verpflichtet werden, Lehrveranstaltungen in dem von ihnen vertretenen Fach zu einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen auch an einer anderen Hochschule abzuhalten und die entsprechende Prüfung abzunehmen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist und an ihrer Fachhochschule ein ihrer vollen Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht.

(3) Die Professorinnen und Professoren sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen zur Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerisch-gestalterischen Aufgaben berechtigt und verpflichtet, soweit dies zur wissenschaftlichen oder künstlerischen Grundlegung und Weiterentwicklung der ihnen jeweils obliegenden Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist. Sie können Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach § 64 durchführen, wenn und soweit auf ihren Antrag die Rektorin oder der Rektor auf Vorschlag des Senats nach Anhörung des Fachbereichsrats diese Tätigkeit als Dienstaufgaben bestimmt. Ergebnisse dieser Tätigkeit sollen unbeschadet des § 4 Abs. 2 alsbald öffentlich zugänglich gemacht werden.

(4) Art und Umfang der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors bestimmen sich unbeschadet einer Rechtsverordnung gemäß § 41a nach der Regelung, die das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie bei der Ernennung schriftlich getroffen hat. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.

§ 32 FHG
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:

  1. 1.
    Ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
  2. 2.
    pädagogische Eignung, die durch Erfahrung in einer vorausgegangenen Lehr- oder Ausbildungstätigkeit nachgewiesen oder bei Fehlen dieser Voraussetzung ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird; § 201 Abs. 3 Landesbeamtengesetz bleibt unberührt;
  3. 3.
    besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird,
  4. 4.
    besondere Leistungen bei der Anwendung oder der Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Methoden während einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

(2) Soweit es in besonderen Ausnahmefällen der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, können an die Stelle der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 zusätzliche wissenschaftliche Leistungen treten. Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen werden durch eine Habilitation oder durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen innerhalb oder außerhalb des Hochschulbereichs nachgewiesen.

(3) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 und Absatz 2 auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist.

(4) In künstlerischen Fächern kann abweichend von Absatz 1 Nr. 3 und 4 und Absatz 2 eingestellt werden, wer eine besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und zusätzliche künstlerische Leistungen nachweist. Der Nachweis der zusätzlichen künstlerischen Leistungen wird in der Regel durch besondere Leistungen während einer fünfjährigen künstlerischen Tätigkeit, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, erbracht. Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 33 FHG
Berufung

(1) Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie beruft die Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der Fachhochschule. Es kann eine Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlages der Fachhochschule berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag der Fachhochschule kann es eine Professorin oder einen Professor berufen, wenn die Fachhochschule acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat, wenn sie der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist oder wenn in dem neuen Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist die Fachhochschule zu hören.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 kann das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie die Stelle auch einem anderen Fachbereich oder einer anderen Hochschule zuweisen. Vor der Zuweisung an eine andere Hochschule sind die beiden betroffenen Hochschulen zu hören.

(3) Bei einer Berufung dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches nur im Rahmen bereiter Haushaltsmittel erteilt werden.

§ 34 FHG
Berufungsverfahren

(1) Die Stellen für Professorinnen und Professoren sind vom Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben angeben. Die Aufgaben in der Lehre müssen so weit gefasst sein, dass durch die Stelleninhaberin oder den Stelleninhaber ein angemessener Teil des erforderlichen Lehrangebots des Fachs auf Dauer abgedeckt werden kann. Bei Wiederbesetzungen prüft das Rektorat, ob die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert, die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll. Soll die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert oder die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen werden, beschließt hierüber der Senat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche. In diesen Fällen ist für die Ausschreibung der Stelle die Zustimmung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie erforderlich.

(2) Die Fachhochschule hat dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie ihren Berufungsvorschlag zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens innerhalb der in §§ 33 Abs. 1 Satz 3 genannten Fristen, vorzulegen. Wird eine Stelle frei, weil die Inhaberin oder der Inhaber die Altersgrenze erreicht, soll der Berufungsvorschlag sechs Monate vor diesem Zeitpunkt vorgelegt werden.

(3) Der Berufungsvorschlag soll drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge enthalten und muss diese insbesondere im Hinblick auf die von der Stelleninhaberin oder vom Stelleninhaber zu erfüllenden Aufgaben unter Einschluss der Lehraufgaben ausreichend begründen; ihm sollen zwei Gutachten auswärtiger Professorinnen oder Professoren beigefügt werden.

(4) Zur Vorbereitung von Berufungsvorschlägen werden Berufungskommissionen gebildet, in denen die Professorinnen und Professoren über die absolute Mehrheit der Stimmen verfügen. Den Berufungskommissionen können auch Professorinnen und Professoren anderer Hochschulen angehören. Die Feststellung, ob einer Habilitation gleichwertige Leistungen im Sinne von § 32 Abs. 2 vorliegen, darf nicht ohne Mitwirkung und gegen die Stimme einer oder eines der Berufungskommission angehörenden Professorin oder Professors mit der Qualifikation gemäß § 32 Abs. 2 getroffen werden. Die Mitglieder der Berufungskommission werden von den Mitgliedern des Fachbereichsrates nach Gruppen getrennt gewählt. Das Nähere regelt die Fachhochschule.

(5) Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben.

§ 35 FHG
Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

(1) Auf die beamteten Professorinnen und Professoren finden die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.

(2) Professorinnen und Professoren können zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahe legen, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.

(3) Professorinnen und Professoren können ausnahmsweise in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten § 200 Abs. 2, § 201 Abs. 2 und 3, § 202 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 206 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.

(4) Die Fachhochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle für eine Professorin oder einen Professor eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen nach § 32 erfüllt, mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen. Die Beauftragung ist dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie anzuzeigen.

§ 36 FHG
Beurlaubung und Freistellung

(1) Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie kann auf Vorschlag der Fachhochschule Professorinnen und Professoren nach einer Lehrtätigkeit von mindestens acht Semestern für die Dauer eines Semesters für die Anwendung und Erprobung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der Fachhochschule beurlauben, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist. Dem Land sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen.

(2) Soweit Professorinnen und Professoren während eines Zeitraums von mindestens acht Semestern Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wahrgenommen haben, können sie für die Dauer eines Semesters zur Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von ihren sonstigen Aufgaben freigestellt werden; Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie auf Vorschlag der Fachhochschule von der zeitlichen Voraussetzung und Dauer nach den Absätzen 1 und 2 abweichen; im Vorschlag sind die bisherigen Leistungen in der Lehre darzulegen. Im Antrag auf Beurlaubung oder Freistellung ist die beabsichtigte Tätigkeit oder das Vorhaben näher zu beschreiben. Nach Ablauf der Beurlaubung oder Freistellung hat die Professorin oder der Professor der Fachhochschule über den Ablauf ihrer oder seiner Tätigkeit oder die Durchführung des Vorhabens zu berichten. Ein Freisemester nach Absatz 1 oder 2 kann hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen nur alternativ gewährt werden.

§ 37 FHG
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

(1) Die Bezeichnung "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor" kann Personen verliehen werden, die auf einem an der Fachhochschule vertretenen Fachgebiet hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung von wissenschaftlichen und künstlerischen Erkenntnissen und Methoden oder hervorragende Leistungen in Lehre, Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und künstlerischer Gestaltung, die den Anforderungen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren entsprechen, erbracht haben. Die Bezeichnung wird von der Hochschule verliehen.

(2) Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbstständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist. Außer im Falle, dass die Bezeichnung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bereits verliehen wurde, darf die Frist auch bei Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen nicht unter drei Jahre abgekürzt werden. Die Bezeichnung kann nicht mehrfach oder neben einer entsprechenden Amtsbezeichnung oder sonstigen entsprechenden Bezeichnung verliehen werden. Sie begründet weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes. Das Recht zur Führung der Bezeichnung ruht, wenn die oder der Berechtigte zur Professorin oder zum Professor ernannt oder als Professorin oder Professor eingestellt wird oder die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" aus einem sonstigen Grund führen kann.

(3) Die Verleihung kann widerrufen werden, wenn die Honorarprofessorin oder der Honorarprofessor ohne wichtigen Grund zwei Jahre keine Lehrtätigkeit ausgeübt hat, es sei denn, dass sie oder er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat. Die Verleihung kann auch widerrufen werden, wenn die Honorarprofessorin oder der Honorarprofessor durch ihr oder sein Verhalten das Ansehen oder das Vertrauen, das ihre oder seine Stellung erfordert, verletzt hat. Die Verleihung kann zurückgenommen werden, wenn ein Grund vorliegt, der bei einer Beamtin oder einem Beamten die Rücknahme der Ernennung rechtfertigen würde.

§ 38 FHG
Lehrkräfte für besondere Aufgaben

(1) Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfordert. Ihnen können darüber hinaus andere Dienstleistungen übertragen werden. Die für diese Aufgaben an die Fachhochschule abgeordneten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben.

(2) Lehraufgaben der Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach oder für die betroffenen Fächer zuständigen Professorinnen und Professoren abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter deren fachlicher Verantwortung.

(3) Die Lehrkräfte für besondere Aufgaben können im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Ein Teil der Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben kann für Aufgaben oder Dienstleistungen, die zugleich der Weiterbildung der Lehrkraft für besondere Ausgaben dienen sollen, bestimmt werden; diese Stellen sind entsprechend auszubringen.

§ 39 FHG
Lehrbeauftragte

(1) Lehrbeauftragte können erteilt werden

  1. a)
    zur Ergänzung des Lehrangebots,
  2. b)
    für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf,
  3. c)
    für einen Lehrbedarf, dessen zeitlicher Umfang den Einsatz hauptberuflicher Kräfte nicht rechtfertigt.

Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbstständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis. Lehraufträge dürfen nicht rückwirkend erteilt werden.

(2) Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Das gilt nicht, wenn die oder der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichtet oder der Lehrauftrag einer oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Hauptamt oder in der Weise übertragen wird, dass ihre oder seine Dienstaufgaben im Hauptamt entsprechend vermindert werden.

§ 40 FHG
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Lehre und Forschung mit Hochschulabschluss

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Lehre und Forschung mit Hochschulabschluss sind die den Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten zugeordneten Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben obliegen.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Lehre und Forschung mit Hochschulabschluss haben als Dienstleistung die Aufgabe, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbesondere im Rahmen von Projekten, Praktika und praktischen Übungen fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Zu ihren Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten einschließlich der Betreuung der Ausstattung. Soweit die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in Lehre und Forschung mit Hochschulabschluss dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen ist, ist diese oder dieser weisungsbefugt.

(3) Einstellungsvoraussetzung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechender Abschluss eines Hochschulstudiums. Soweit es den Anforderungen der Stelle entspricht, können weitere Voraussetzungen, insbesondere Erfahrungen in einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der Hochschule, gefordert werden.

(4) Ein Teil der Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann für befristete Beschäftigungsverhältnisse gem. §§ 57a und 57b HRG eingerichtet werden, insbesondere zum Zwecke der Weiterbildung sowie zur Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.

(5) Im übrigen richten sich die Aufgaben, die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften.

§ 40a FHG
Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die in der Hochschulverwaltung, den Fachbereichen, den Fachhochschuleinrichtungen oder den Betriebseinheiten tätigen Beamtinnen und Beamten, Angestellten oder Arbeiterinnen und Arbeiter, denen andere als die in § 40 Abs. 1 und 2 beschriebenen Dienstleistungen obliegen.

(2) Die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmen sich nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften.

§ 41 FHG
Studentische Hilfskräfte

(1) Die studentischen Hilfskräfte erfüllen in der Fachhochschule Dienstleistungen in Lehre, Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerischer Gestaltung sowie hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten unter der Verantwortung einer Professorin oder eines Professors, einer anderen Person mit selbstständigen Lehraufgaben oder der Leiterin oder des Leiters einer Einrichtung. Ihnen kann die Aufgabe übertragen werden, als Tutorin und Tutor im Rahmen der Studienordnung Studierende und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen.

(2) Die Bestellung als studentische Hilfskraft erfolgt im Einvernehmen mit der Person, unter deren Verantwortung sie stehen. Sie werden mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt.

§ 41a FHG
Lehrverpflichtung

(1) Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang hauptberufliches Hochschulpersonal im Rahmen seiner Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags.

(2) Bei der Regelung der Lehrverpflichtung ist die Belastung durch andere Dienstaufgaben zu berücksichtigen. Soweit es zum Zwecke der erschöpfenden Nutzung der Lehrkapazität erforderlich ist, soll die Lehrverpflichtung auf Grund der vertretbaren Höchstbelastung in der Lehre festgelegt werden.

(3) In der Regelung kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Lehrverpflichtungen im Austausch zwischen mehreren Lehrenden oder im Ausgleich mit den eigenen Lehrverpflichtungen in mehreren Semestern erfüllt werden können, wenn das erforderliche Lehrangebot gewährleistet ist.

§ 42 FHG
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter

Dienstvorgesetzter der Rektorin oder des Rektors, der Kanzlerin oder des Kanzlers und der Professorinnen und Professoren ist das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Leiterin oder des Leiters der Hochschulbibliothek und der Datenverarbeitungszentrale sowie anderer hauptamtlichen Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Lehre und Forschung mit Hochschulabschluss und der Beamtinnen und Beamten gemäß § 79 Abs. 1 ist die Rektorin oder der Rektor. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter anderer als der in Satz 2 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Kanzlerin oder der Kanzler. Anderweitig geregelte Zuständigkeiten für dienstrechtliche Entscheidungen bleiben unberührt.

§ 49 FHG
Zweithörerinnen und Zweithörer, Gasthörerinnen und Gasthörer

(1) Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen können als Zweithörerinnen und Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden. Die Fachhochschule kann nach Maßgabe der Einschreibungsordnung die Zulassung von Zweithörerinnen und Zweithörern unter den in § 52 Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen beschränken.

(2) Zweithörerinnen und Zweithörer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 und 3 Satz 2 für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen werden.

(3) Bewerberinnen oder Bewerber, die in einer Fachhochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörerin oder Gasthörer im Rahmen der vorhandener Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der Qualifikation nach § 44 ist nicht erforderlich. § 46 Abs. 2 gilt entsprechend. Im Fall des § 46 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c ist eine Zulassung für die Dauer der Exmatrikulation ausgeschlossen. Von den Fällen der Teilnahme an einem weiterbildenden Studium im Sinne des § 59 Abs. 4 Satz 4 abgesehen, sind Gasthörerinnen und Gasthörer nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen. Sie können eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten.

§ 63 FHG
Hochschulgrade

(1) Die Fachhochschule verleiht auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung. Der Diplomgrad wird mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen.

(2) Zur Wahrung der im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit regelt das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie im Benehmen mit den Hochschulen durch Rechtsverordnung die Bezeichnung der Diplomgrade und die Zuordnung der Diplomgrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann mit Zustimmung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie für den berufsqualifizierenden Abschluss nach einer Hochschulprüfung auf Grund einer Vereinbarung mit einer Hochschule, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes liegt, deren Grad verliehen werden.

§ 76 FHG
Folgen der Anerkennung

(1) Das an einer staatlich anerkannten Fachhochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die staatlich anerkannten Fachhochschulen haben nach Maßgabe der Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen und den Hochschulgrad zu verleihen. § 63 gilt entsprechend. Die staatlich anerkannten kirchlichen Fachhochschulen können den Hochschulgrad auch auf Grund einer kirchlichen Prüfung, mit der das Fachhochschulstudium abgeschlossen wird, vergeben. Für Studiengänge, die überwiegend der Ausbildung für kirchliche Berufe dienen, erfolgt die Festlegung von Graden nach § 53 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Träger.

(3) Die Studien- und Prüfungsordnungen bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit mit den Ordnungen der staatlichen Fachhochschulen durch das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie. § 74 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberührt.

(4) Die Einstellung von Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie anzuzeigen. Lehrende, zu deren Gehalt und Altersversorgung ein Zuschuss gemäß § 78 Abs. 2 geleistet oder denen im Falle der Auflösung der staatlich anerkannten Fachhochschule die Übernahme in den Landesdienst zugesichert werden soll, bedürfen zur Ausübung der Tätigkeit an der staatlich anerkannten Fachhochschule der Genehmigung durch das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie.

(5) Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie kann dem Träger der staatlich anerkannten Fachhochschule gestatten, hauptberuflich Lehrenden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Fachhochschule das Recht zu verleihen, die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" zu führen. § 92 Abs. 4 und § 202 Abs. 4 Landesbeamtengesetz finden entsprechende Anwendung. Die Verleihung und die Erlaubnis nach § 92 Abs. 4 Landesbeamtengesetz bedürfen im Einzelfall der Zustimmung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie.

(6) § 37 findet für die Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor" Anwendung.

(7) Zur Wahrnehmung der dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie obliegenden Aufsichtspflichten ist es befugt, sich über die Angelegenheiten der staatlich anerkannten Fachhochschulen zu unterrichten. Eine staatlich Beauftragte oder ein staatlich Beauftragter kann zu Hochschulprüfungen entsandt werden.

(8) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Fachhochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen. Staatlich anerkannte Fachhochschulen können mit staatlichen Hochschulen zusammenwirken.