Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 3 KapVO NRW 2017
Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 - KapVO NRW 2017)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 - KapVO NRW 2017)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KapVO NRW 2017
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 KapVO NRW 2017 – Grundsätzliche Berechnung

Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studiengangs ergibt sich aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote. Das Ministerium gibt ein einheitliches Berechnungsprogramm vor.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KapVO NRW 2017,NW - Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.