Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 21 LeichenG
Gesetz über das Leichenwesen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über das Leichenwesen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LeichenG,HB
Gliederungs-Nr.: 2127-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 LeichenG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 4 als Arzt oder Ärztin die Todesfeststellung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Weise vornimmt,

  2. 2.

    entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 als anzeigepflichtige Person die Todesfeststellung nicht unverzüglich veranlasst,

  3. 3.

    entgegen § 5 Absatz 3 im Falle der Verhinderung nicht unverzüglich eine Vertretung bestellt,

  4. 4.

    entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 nicht oder nicht unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle benachrichtigt,

  5. 5.

    entgegen § 6 Absatz 1, 2 oder 4 die Todesbescheinigung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Weise ausstellt,

  6. 6.

    entgegen § 6 Absatz 3 nicht dafür Sorge trägt, dass die Leiche entsprechend gekennzeichnet wird,

  7. 7.

    entgegen § 7 Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig die Überführung in eine Leichenhalle veranlasst,

  8. 8.

    entgegen § 8 Absatz 1 und 5 als Ärztin oder Arzt die Leichenschau nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Weise vornimmt,

  9. 9.

    entgegen § 8 Absatz 4 den Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin nicht benachrichtigt,

  10. 10.

    entgegen § 8 Absatz 7 die Bestattung vornimmt, ohne dass die Untersuchungsergebnisse vorliegen,

  11. 11.

    entgegen § 9 Absatz 1 eine erweiterte Todesbescheinigung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Weise ausstellt,

  12. 12.

    entgegen § 9 Absatz 5 Satz 5 personenbezogene Angaben für andere Zwecke verwendet,

  13. 13.

    entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 7 die zuständige Polizeidienststelle oder entgegen § 10 Absatz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,

  14. 14.

    entgegen § 10 Absatz 3 als Arzt oder Ärztin nicht dafür sorgt, dass eine Leiche entsprechend gekennzeichnet wird, oder keinen Vermerk auf der erweiterte Todesbescheinigung vornimmt,

  15. 15.

    entgegen § 11 Absatz 2 und 3 eine Leiche einer Obduktion bei erheblichem medizinischen Interesse an der Überprüfung oder weiteren Aufklärung der Todesursache zuführt, wenn keine schriftliche Zustimmung der verstorbenen Person oder ein Widerspruch einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder keine Zustimmung der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vorliegt,

  16. 16.

    entgegen § 11 Absatz 6 eine Leiche einer Obduktion zum Zwecke der Forschung oder zur medizinischen Aus-, Fort- oder Weiterbildung zuführt, ohne dass eine schriftliche Zustimmung der verstorbenen Person vorliegt,

  17. 17.

    entgegen § 12 bei der Leiche eines Kindes unter 6 Jahren, bei der die Todesursache nicht zweifelsfrei erkennbar oder nicht zweifelsfrei bekannt ist, eine Obduktion durchführt, ohne die Eltern oder sonstige Personensorgeberechtigte über die Obduktion und die Möglichkeit des Widerspruchs zu informieren oder ein Widerspruch eines Personensorgeberechtigten vorliegt,

  18. 18.

    entgegen § 17 Absatz 1 Körperteile, Organe oder Organteile von Leichen nicht hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend beseitigt,

  19. 19.

    entgegen § 18 Absatz 2 festgestellte Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig meldet oder

  20. 20.

    entgegen § 19 Absatz 1 eine Bestattung durchführt, ohne dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LeichenG,HB - Leichenwesengesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.