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Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HVSG
Gliederungs-Nr.: 18-7
gilt ab: 12.07.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 614 vom 11.08.2023

Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG)

in der Fassung vom 12. Juli 2023 (GVBl. S. 614) (1)

INHALTSÜBERSICHT§§
  
ERSTER TEIL 
Organisation und Aufgaben des Landesamts 
  
Organisation des Landesamts1
Aufgaben des Landesamts2
Begriffsbestimmungen3
  
ZWEITER TEIL 
Befugnisse des Landesamts 
  
Informationserhebung4
Informationserhebung mit nachrichtendienstlichen Mitteln5
Gerichtliche Kontrolle5a
Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs und der Telekommunikation6
Verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung7
Verfahren bei Maßnahmen nach § 78
Ortung von Mobilfunkendgeräten9
Besondere Auskunftsersuchen10
Observation11
Verdeckte Mitarbeiterinnen und Verdeckte Mitarbeiter12
Vertrauensleute13
Schranken nachrichtendienstlicher Mittel14
  
DRITTER TEIL 
Verarbeitung personenbezogener Daten 
  
Geltung datenschutzrechtlicher Vorschriften15
Speicherung, Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung16
Zweckbindung17
Informationsübermittlung durch öffentliche Stellen an das Landesamt18
Informationsübermittlung durch das Landesamt an übergeordnete Behörden und Aufklärung der Öffentlichkeit19
Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt an andere Stellen19a
Informationsübermittlung durch das Landesamt an Polizeibehörden sowie zum Einsatz operativer Zwangsbefugnisse20
Informationsübermittlung durch das Landesamt an Strafverfolgungsbehörden20a
Informationsübermittlung an sonstige inländische öffentliche Stellen20b
Informationsübermittlung durch das Landesamt an öffentliche Stellen zu arbeits- und dienstrechtlichen Zwecken20c
Informationsübermittlung durch das Landesamt an ausländische öffentliche Stellen21
Informationsübermittlung durch das Landesamt an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs22
Übermittlungsverbote23
Minderjährigenschutz24
Nachberichtspflicht25
Auskunft26
Dateianordnungen27
  
VIERTER TEIL 
Schlussvorschriften 
  
Einschränkung von Grundrechten28
Aufhebung bisherigen Rechts29
Inkrafttreten30

PRÄAMBEL

Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Er ist Dienstleister der Demokratie und hält insbesondere die analytischen Kompetenzen zur Beurteilung jener Gefahren vor, die Demokratie und Menschenrechten durch extremistische Bestrebungen drohen. Er tauscht sich mit Wissenschaft und Gesellschaft aus. Hierzu gehört auch der öffentliche Diskurs. Er berücksichtigt gesellschaftliche Vielfalt und gesellschaftliche Entwicklungen.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Neufassung des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes *

Vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 614)

Aufgrund des Art. 8a des Gesetzes zur Änderung sicherheitsrechtlicher Vorschriften und zur Umorganisation der hessischen Bereitschaftspolizei vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes in der vom 12. Juli 2023 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

*

FFN 18-7



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HVSG,HE - Hessisches Verfassungsschutzgesetz/
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