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§ 20 LRKG
Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRKG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 20 LRKG – Verordnungsermächtigung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (§ 15) zu erlassen sowie Umfang und Höhe der Trennungsentschädigung in den Fällen des § 17 und die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 18 festzulegen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch § 19 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LRKG 1998,NW - Landesreisekostengesetz/
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