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§ 8 HHG2004/05
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: HHG2004/05,MV
Gliederungs-Nr.: 630-14
Normtyp: Gesetz

§ 8 HHG2004/05 – Besetzung von Stellen (1)

(1) Abweichend von § 49 Abs. 3 und 4 der Landeshaushaltsordnung dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel besetzbare Stellen bei Bedarf wie folgt besetzt werden:

  1. 1.
    Stellen mit mehreren Teilzeitbeschäftigten,
  2. 2.
    eine Planstelle mit einer anderen Kraft,
  3. 3.
    andere Stellen als Planstellen mit nichtbeamteten Kräften,
  4. 4.
    eine Stelle für Angestellte oder Arbeiter mit bis zu fünf Auszubildenden und eine Stelle der Vergütung nach Kr. III mit bis zu sieben Krankenpflegeschülerinnen. Eine Verpflichtung zur Übernahme darf nicht eingegangen werden.

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu Satz 1 Nr. 1 bis 3 zu erlassen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung können innerhalb eines Einzelplans und zwischen den Einzelplänen 05 und 12 Stellen kapitelübergreifend in Anspruch genommen werden. Die Zahl der nach Satz 1 in Anspruch genommenen Stellen darf 5 vom Hundert der Gesamtstellenzahl des jeweiligen Einzelplans, maximal jedoch 50 Stellen, nicht übersteigen. Das Finanzministerium ist zu unterrichten. Das Finanzministerium darf Abweichungen von den Einschränkungen nach Satz 2 zulassen. Über den weiteren Verbleib dieser Stellen ist mit dem nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. Der Finanzausschuss des Landtags ist halbjährlich zu unterrichten.

(2a) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung können mit Zustimmung des Innenministeriums Stellen in einem anderen Kapitel desselben oder eines anderen Einzelplans in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Beschäftigung eines Schwerbehinderten im Rahmen der Nutzung des Stellenpools für schwer behinderte Arbeitssuchende notwendig ist.

(2b) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung können mit Zustimmung des Innenministeriums Poolstellen für Nachwuchskräfte in einem anderen Kapitel desselben oder eines anderen Einzelplans in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Beschäftigung eines auf einer Poolstelle gerührten Bediensteten notwendig ist. Der Finanzausschuss des Landtags ist zu unterrichten.

(2c) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung können vom Finanzministerium im Benehmen mit dem beteiligten Fachministerium zugunsten des Titels 1108 461.01 "Zentral veranschlagte Personalausgaben" ressortbezogene Budgetüberhänge umgesetzt werden.

(2d) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung können mit Zustimmung des Finanzministeriums Planstellen und Stellen für Lehrkräfte oder für in der Ausbildung befindliche Lehrer (Kapitel 0751 bis 0756) innerhalb des Einzelplans 07kapitelübergreifend in Anspruch genommen werden.

(2e) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung können zur Unterstützung des Stellenabbaus nach Vermittlung eines Beschäftigten durch die Personalkoordinierungsstelle Personalausgaben durch das Finanzministerium einzelplanübergreifend umgesetzt werden.

(3) Abweichend von § 49 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung dürfen Stellen

  1. 1.
    für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz erwerbstätiger Mütter in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) und nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Land Mecklenburg-Vorpommern - Mutterschutzverordnung - vom 14. April 1994 (GVOBl. M-V S. 584), geändert durch Verordnung vom 21. April 1998 (GVOBl. M-V S. 421),
  2. 2.
    für die Dauer der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3358) oder der Elternzeitlandesverordnung vom 22. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 134) oder des Sonderurlaubs aus familiären oder arbeitsmarktpolitischen Gründen nach den beamten- beziehungsweise den tarifrechtlichen Bestimmungen,
  3. 3.
    für Bedienstete, die zum Grundwehrdienst oder Zivildienst einberufen werden oder die Wehrdienst als Soldat auf Zeit im Sinne des § 16a Abs. 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), leisten und auf die die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes Anwendung finden, für die Dauer der Einberufung zum Grundwehrdienst, zum Zivildienst oder des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit,
  4. 4.
    für Angestellte und Arbeiter, die auf Grund einer Erkrankung oder der Gewährung einer Rente auf Zeit keine Vergütung oder Löhne erhalten, nach Ablauf von sechs Monaten,
  5. 5.
    der Bediensteten der öffentlichen Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die für mehr als sechs Monate an die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, des Bundes oder multilateraler Organisationen in europäischen Angelegenheiten entsandt werden, mit Einwilligung des Finanzministeriums in insgesamt bis zu fünf Fällen,
  6. 6.
    für Lehrkräfte, die ohne Weiterzahlung der Dienstbezüge länger als sechs Monate beurlaubt werden,
  7. 7.
    für Bedienstete, die sich durch Inanspruchnahme von Arbeitszeitkonten in der Freizeitphase befinden und für die entsprechende Zuführungen an die Rücklage "Arbeitszeitkonto" vorgenommen worden sind,

mit einer weiteren Kraft besetzt werden.

(3a) Auf einer Planstelle der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe C3 oder C4 sowie auf einer Planstelle der Besoldungsgruppe C2 für Professoren darf ein Angestellter mit einem Sonderdienstvertrag geführt werden, wenn dabei sichergestellt ist, dass die Vergütung ohne Arbeitgeberanteile an den Sozialabgaben den Rahmen der vergleichbaren Besoldungsgruppe nicht überschreitet.

(4) Das Finanzministerium darf Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen für Beamte, Richter, beamtete Hilfskräfte, Angestellte und Arbeiter, die länger als sechs Monate ohne Weiterzahlung oder mit Erstattung der Dienstbezüge versetzt, abgeordnet oder beurlaubt werden. Die ausgebrachten Leerstellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag einer obersten Landesbehörde für freigestellte Personalratsmitglieder insgesamt bis zu 17 Stellen auszubringen, wenn der Finanzausschuss des Landtags einwilligt. Die Stellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen. Die ausgebrachten Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen. In den Vorjahren bewilligte Stellen sind anzurechnen.

(6) Das Finanzministerium darf mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags zusätzliche andere Stellen als Planstellen ausbringen, soweit diese zur Übernahme von Nachwuchskräften vorübergehend erforderlich sind. Die nach Satz 1 ausgebrachten Stellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen und im nächsten Stellenplan auszuweisen; die Ausgaben für die zusätzlichen Stellen sind aus in ihrer Wertigkeit nicht ausgeschöpften beziehungsweise unbesetzten Stellen des zuständigen Einzelplans zu finanzieren.

(7) Das Finanzministerium darf auf Antrag einer obersten Landesbehörde für Schwerbehinderte, die zu ihrer Aufgabenerfüllung nicht nur vorübergehend einer Hilfskraft bedürfen, andere Stellen als Planstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen. Die so ausgebrachten Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, außerhalb des Stellenplans zur weiteren Entspannung der Ausbildungsplatzsituation in Mecklenburg-Vorpommern der Schaffung von bis zu 1.000 zusätzlichen Ausbildungsplätzen ohne Übernahmegarantie nach Abschluss der Ausbildung im Bereich der Landesverwaltung zuzustimmen. Vor dem laufenden Haushaltsjahr geschaffene, noch belegte Ausbildungsplätze sind auf die Gesamtzahl anzurechnen. Die Ausgaben für die nach Satz 1 zusätzlich geschaffenen Ausbildungsplätze sind, soweit sie nicht bereits in den sachlich zuständigen Kapiteln veranschlagt worden sind, aus dem Titel 1108 461.01 "Zentral veranschlagte Personalausgaben" zu finanzieren. Das Finanzministerium wird ermächtigt, während des Haushaltsvollzugs die erforderlichen Ausgabetitel in den zuständigen Einzelplänen einzurichten und die entsprechenden Sollveränderungen vorzunehmen. Die nach Satz 1 geschaffenen Ausbildungsplätze sind im nächsten Haushaltsplan nachrichtlich darzustellen.

(9) Abweichend von den im Stellenplan ausgebrachten Wertigkeiten von Stellen sind Höhergruppierungen bei Angestellten und Arbeitern, die nach Tarifrecht am Bewährungsaufstieg teilnehmen oder nach dem Ablauf bestimmter Fristen einen Anspruch auf Höhergruppierung haben, zulässig. Die Einwilligung des Finanzministeriums nach § 49 Abs. 4 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Angestellte und Arbeiter, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höher gruppiert worden sind, sind auf den Stellen zu führen, aus denen die Höhergruppierungen erfolgt sind.

(10) § 49 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung gilt entsprechend für die Stellenübersichten für Beamte im Vorbereitungsdienst, Auszubildende, Praktikanten und sonstige Nachwuchskräfte.

(11) Das Finanzministerium darf Leerstellen für beamtete Hilfskräfte in Leerstellen für planmäßige Beamte umwandeln, sobald eine beamtete Hilfskraft einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hat.

(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags die Stellenpläne und Stellenübersichten der veränderten Rechtslage anzupassen, wenn und soweit Rechtsvorschriften mit besoldungs- oder tarifrechtlichen Auswirkungen in dem laufenden Haushaltsjahr mit zwangsläufigen Auswirkungen auf die Stellenpläne und Stellenübersichten geändert werden.

(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, der Beschäftigung von bis zu 100 Lehrkräften ab dem 1. August 2004 - längstens bis zum 31. Juli 2005 - außerhalb des Stellenplans zuzustimmen, soweit dies zur Absicherung der Unterrichtsversorgung erforderlich wird. Die sich hierfür ergebende Mehrbelastung ist durch Einsparungen an anderer Stelle des Haushalts zu decken und gilt als Änderung des Haushaltssolls.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."


/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/HHG2004/05,MV - HaushaltsG 2004/2005/
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