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§ 5 DrogenkV
Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: DrogenkV,NW
Gliederungs-Nr.: 212
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 DrogenkV – Medizinische Beratung und Hilfe, Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten der Beratung und Therapie

(1) Der Drogenkonsumraum muss personell so ausgestattet sein, dass die Abhängigen insbesondere bei akuten oder chronischen Krankheiten über Infektionsrisiken, Toxizität der verwendeten Betäubungsmittel, Maßnahmen zur Wundversorgung sowie risikoärmere Konsumformen beraten werden können und im Bedarfsfall Krisenintervention geleistet werden kann. Es muss sichergestellt sein, dass ärztliche Hilfe und Beratung unverzüglich erfolgen können.

(2) Das Personal hat über eine suchtspezifische Erstberatung hinaus jeweils in der im konkreten Einzelfall angemessenen Weise über weiter gehende und ausstiegsorientierte Beratungs- und Behandlungsangebote zu informieren und diese bei Bedarf zu vermitteln. Hierbei ist insbesondere auf die Risiken des Drogenkonsums bei gleichzeitiger Substitutionsbehandlung und die Notwendigkeit des Konsumverzichts hinzuweisen und auf die Inanspruchnahme der im Einzelfall notwendigen Hilfe hinzuwirken. Personen, die einen Entgiftungswunsch äußern, sind die notwendigen Hilfestellungen bei der Kontaktaufnahme zu geeigneten Einrichtungen zu gewähren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DrogenkV,NW - Drogenkonsumraumverordnung/