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§ 9 DrogenkV
Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: DrogenkV,NW
Gliederungs-Nr.: 212
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 DrogenkV – Dokumentation und Evaluation

Die Leitungen haben eine fortlaufende Dokumentation über den Betrieb der Drogenkonsumräume in anonymisierter Form und unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sicherzustellen. Hierzu sind Tagesprotokolle zu fertigen, die insbesondere über Umfang und Ablauf der Nutzerkontakte, Zahl und Tätigkeit des eingesetzten Personals sowie alle besonderen Vorkommnisse Auskunft geben. Dies Protokolle sind in einem monatlichen Bericht zusammenzufassen und im Hinblick auf die Zielerreichung regelmäßig auszuwerten. Über die Ergebnisse sind die zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten. Die Berichte sind der Überwachungsbehörde regelmäßig vorzulegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DrogenkV,NW - Drogenkonsumraumverordnung/
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