Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/TextilKennzG - Textilkennzeichnungsgesetz/
Dokument
§ 3 TextilKennzG
Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG)
Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG)
Bundesrecht
§ 3 TextilKennzG – Voraussetzungen für die Bereitstellung von Textilerzeugnissen auf dem Markt
Ein Hersteller, Einführer oder Händler darf ein Textilerzeugnis nur in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, wenn es entsprechend § 4 und den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 etikettiert oder gekennzeichnet ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/TextilKennzG - Textilkennzeichnungsgesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7511128,4
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7511128,4
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.