Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 3 IGG NRW
Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-Westfalen (IGG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-Westfalen (IGG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: IGG NRW
Gliederungs-Nr.: 216
Normtyp: Gesetz

§ 3 IGG NRW – Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt in der Regel ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/IGG NRW,NW - Inklusionsgrundsätzegesetz NRW/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.